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Schulungsraum: Behördlicher Konfrontationskurs

Eine schwäbische Behörde, die für das Fahrschulwesen zuständig ist, scheint offensichtlich ihre eigenen Gesetze und Verordnungen durchsetzen zu wollen. Dem Interessenverband Deutscher Fahrlehrer (IDF) wurde folgender Sachverhalt zugetragen, bei dem es um den Ausbildungsraum geht: Die betreffende Behörde wollte einen Schulungsraum mit 70 Quadratmetern unabhängig von coronabedingten Sonderregelungen lediglich für 25 Fahrschüler zulassen, mit der Begründung, dass alle Schulungsräume in ihrem Landkreis auf diese Zahl beschränkt seien, was den Tatsachen eindeutig widerspricht. Den Antrag des Fahrschulinhabers, in seinen Räumlichkeiten für Ausbildung von 36 Personen zu genehmigen lehnt sie beharrlich ab, obwohl ein Sachverständiger nach Abnahme des Raums die Maximalzahl auf mehr als 50 angesetzt hat. Dagegen wehrt sich der Betroffene bisher erfolglos, so dass er schriftlich eine Gesetzesgrundlage für die Entscheidung der Behörde einforderte und im Falle einer weiteren Weigerung seine Bereitschaft zum Führen eines Rechtsstreits bekundete.Dem IDF zumindest sind keinerlei Rechtsgrundlagen bekannt, die ein derartiges Verhalten der Behörde abdecken. Respekt dem Kollegen für sein Engagement! Einen weiterführenden Artikel zu dieser Thematik finden Sie in der Fahrlehrerpost 3/2020.

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