Skip to content
Anrufen Seminare Robert Klein | Stadtberg 32 | 89312 Günzburg | Telefon: 08221-31905 | E-Mail schicken

Steuerfreier Kindergartenzuschuss

Wenn der Arbeitgeber über den Lohn hinaus noch zusätzliche Leistungen zur Unterbringung und Betreuung nicht schulpflichtiger Kinder der Arbeitnehmer in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen erbringt, so sind diese für die Beschäftigten steuerfrei.

Das Einkommensteuergesetz sieht außerdem vor, dass Eltern zwei Drittel der Kosten für Kinderbetreuung, maximal 4.000 Euro pro Jahr, als Sonderausgaben absetzen können.

Diese Doppelvergünstigung hat das Finanzgericht Köln auf den Plan gerufen. In einem Urteil (14 K 139/20 vom 14.08.2020) kommt es zur Auffassung, dass der Sonderausgabenabzug entfällt, wenn Eltern arbeitgeberfreie Zuschüsse zu Kindergartenbeiträgen erhalten, da ihnen somit keine Aufwendungen im Sinne des Einkommensteuergesetzes entstanden sind und somit auch keine wirtschaftliche Belastung damit verbunden ist. Die betroffenen Eltern haben nun Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) in München eingelegt.

Dort wird das Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen III R 54/20 geführt.

Der BFH muss sich nun mit der Frage auseinandersetzen, ob die Auffassung, dass steuerfreie Aufwendungen nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben zählen, auch auf Sonderausgaben übertragbar ist. Die Überprüfung, ob Arbeitnehmer für die Kinderbetreuung in den Genuss von steuerfreien Zuschüssen von Arbeitgebern kommen, wird allerdings nicht in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen. Dies macht einen Vollzug des Urteils schwierig, da diese Zuwendungen in der Regel erst bei einer Lohnsteuerprüfung des Arbeitgebers feststellbar sind. Somit ist es fraglich, ob das Urteil des Finanzgerichts überhaupt wirksam umgesetzt werden kann. Umso spannender die noch ausstehende Einschätzung des BFH.

Quelle: Geißler Steuerberatungsgesellschaft mbH
89364 Rettenbach

An den Anfang scrollen