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Verträge zwischen Eheleuten

Die Finanzverwaltung misstraut häufig Verträgen zwischen nahen Angehörigen. Wird von den Bedingungen, die normalerweise mit fremden Dritten vereinbart werden, abgewichen, so kann das rasch dazu führen, dass Arbeitsverhältnisse nicht anerkannt werden, und der Arbeitgeber-Ehegatte die Lohnkosten nicht als Betriebsausgaben geltend machen kann. Der Bundesfinanzhof (BFG) hat sich mit drei dieser Fälle beschäftigt.

Im ersten Fall hat ein Obergerichtsvollzieher seine Ehefrau, die Tochter und eine Fremdkraft in seinem Büro angestellt. Die Aufwendungen dafür machte er als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Seine Ehefrau war geringfügig beschäftigt, sie managte Registratur, Postausgang, Telefondienst und die Abwicklung des Publikumsverkehrs. Als Arbeitszeit waren monatlich 40 Stunden vereinbart, die nach Weisung des Arbeitgebers dokumentiert und abgeleistet werden sollten.

Aufgrund von Mängeln bei der Aufzeichnung und des Fehlens fester Arbeitszeiten versagte das Finanzamt und auch das Finanzgericht den Abzug der Werbungskosten.

Der Bundesfinanzhof (BFH) erkannte jedoch trotz der Mängel das Arbeitsverhältnis an und begründete seine Entscheidung wie folgt:

  • Ehegatten-Arbeitsverhältnisse sind nach ständiger Rechtsprechung steuerlich anzuerkennen, wenn ein Angehöriger mittels eines wirksamen, inhaltlich fremdüblichen Arbeitsvertrags beschäftigt wird, wenn er seine vertraglich festgelegte Arbeitsleistung erbringt, und wenn der Arbeitgeber seinerseits seine Pflichten, insbesondere die Lohnzahlung, erfüllt. Fremdüblichkeit ist immer dann gegeben, wenn die Geschäftsabwicklung (hier Vertragsgestaltung) nicht von jener abweicht, die mit fremden Personen erfolgen würde.
  • Unklarheiten bei der Vereinbarung der Arbeitszeit wirken sich bei Angehörigen, die auf Teilzeitbasis beschäftigt sind, nicht auf die Anerkennung des Arbeitsverhältnisses aus. Die konkrete Arbeitszeit muss dabei von den beruflichen Erfordernissen des Arbeitgebers abhängen. Außerdem dürfen die Unklarheiten nicht auf eine unübliche Vertragsgestaltung zurückgeführt werden können.
  • Aufzeichnungen der Arbeitszeiten dienen lediglich Beweiszwecken. Sie sind für die steuerliche Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses zwischen nahen Angehörigen nicht zwingend erforderlich. Ebenso wenig ist es notwendig, dass aus Aufzeichnungen hervorgeht, wann genau welche Tätigkeit ausgeübt wurde. Eine dem Fahrtenbuch entsprechende Aufzeichnung der Arbeitszeit würde den Bogen überspannen, so der BFH.

Im zweiten Fall hatte ein Gewerbetreibender seine Ehefrau als Halbtagskraft im Büro beschäftigt und zusätzlich zum Arbeitsvertrag eine Wertguthabenvereinbarung abgeschlossen: Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers wird dabei in einem vom Arbeitgeber geführten Wertguthaben angespart, verzinst und im Falle einer Freistellung oder bei Teilzeit durch den Arbeitgeber wieder ausgezahlt. Die Ehefrau konnte unbegrenzt Wertguthaben aufbauen und Zeitpunkt, Häufigkeit sowie Dauer der Freistellung frei wählen.

Vom Bruttoverdienst über 1.410 Euro konnten 1.000 Euro plus Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung als Wertguthaben eingezahlt werden.

Der Arbeitgeber richtete hierfür ein Depot und ein Geldmarktkonto ein. Mit einem Geldmarktkonto (Tagesgeld- Festgeldkonto…) werden Ersparnisse bei einer Bank angelegt und dafür Zinsen erwirtschaftet. Kapital und Erträge verpfändete er an seine Ehefrau. Das Treuhandkonto bei dem der Inhaber nicht der Eigentümer des Vermögens ist, wurde im Betrieb aktiviert, und die Einzahlungen wurden einer Rückstellung zugeführt.

Anderen Arbeitnehmern wurde dieses Modell nicht angeboten.

Das Finanzgericht hatte dieser Vorgehensweise zwar zugestimmt, aber der BFH hat die Vorentscheidung aufgehoben und die Sache mit folgender Begründung an das Finanzgericht zurückverwiesen:

  • Sowohl der Arbeitsvertrag als auch die Wertguthabenvereinbarung sind bei einer derartigen Gestaltung der Vereinbarungen auf Fremdüblichkeit zu prüfen, auch, wenn das Arbeitsverhältnis einkommensmäßig steuerlich anzuerkennen ist. Gemäß Sozialgesetzbuch (SGB) IV gelten für Wertguthabenvereinbarungen gesonderte Regelungen.
  • Gegen eine fremdübliche Vereinbarung spricht der Umstand, dass die Möglichkeit, unbegrenzt Guthaben anzusparen und frei darüber verfügen zu können, einseitig den Arbeitgeber belastet. Der Umstand, dass es für den Arbeitgeber betriebswirtschaftlich sinnvoll sein kann, genügt nicht.
  • Gegen die Fremdüblichkeit spricht auch, dass das Zeitwertguthabenmodell nur der Ehegattin, nicht jedoch auch anderen Arbeitnehmern angeboten wurde, und zwar ohne ersichtlichen Grund. Diejenigen Formen der Altersvorsorge, die den übrigen Beschäftigten angeboten wurden, sind nicht vergleichbar mit einer Zeitwertguthabenvereinbarung, da das eingezahlte Kapital für die Altersvorsorge langfristig gebunden ist.

Aufgrund dieser Vorgaben des BFH ist es fraglich, ob das Finanzgericht bei seiner für den Unternehmer positiven Einschätzung bleibt.

Auch die dritte Entscheidung betrifft ein Arbeitsverhältnis zwischen einem Gewerbetreibenden und seiner Ehefrau. Diese war als Filialleiterin in einer Metzgerei beschäftigt und war nicht sozialversicherungspflichtig. Von ihrem Gehalt über 4.146 Euro wurden pro Monat 1830 Euro als Gehaltsumwandlung zum Zweck einer Altersrente und einer Hinterbliebenenversorgung in eine Unterstützungskasse eingezahlt. Das Finanzamt befand diesen Betrag als zu hoch und reduzierte den Betriebsausgabenabzug auf monatlich 110 Euro.

Auch das Finanzgericht befand die Gehaltsumwandlung von fast 50 Prozent und der Absicherung bei Totalausfall von 800.000 Euro als ungewöhnlich und unangemessen.

Diese Entscheidung wurde ebenfalls vom BFH nicht anerkannt, der Fall landete wieder beim Finanzgericht. Hier einige Begründungen:

  • Auch bei Ehegattenverträgen ist die Gehaltsumwandlung in Beiträge an eine Unterstützungskasse mit Absicherung über eine Versicherung (rückgedeckte Unterstützungskasse) einem Fremdvergleich zu unterziehen.
  • Bei diesem Fremdvergleich muss im Regelfall von einer Angemessenheit ausgegangen werden und nur im Ausnahmefall von Unangemessenheit.
  • Der BFH stellte klar, dass die Beiträge an eine Unterstützungskasse bei einer echten angemessenen Gehaltsumwandlung betrieblich veranlasst sind und ohne Prüfung einer Überversorgung als Betriebsausgaben abzugsfähig sind.

Außerdem hat der BFH darauf hingewiesen, dass der Arbeitnehmerin bei einer Gehaltsumwandlung in Höhe von fast 50 Prozent noch genügend Lohn zur Deckung ihrer Lebenshaltungskosten verbleiben.

Quelle: Geißler
Steuerberatungsgesellschaft mbH
89364 Rettenbach

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