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GmbH-Geschäftsführer aufgepasst!

Geschäftsführer, die ihre GmbH allein oder gemeinsam mit anderen Gesellschaftern führen, müssen darauf achten, dass das Gehalt im Vorhinein eindeutig im Anstellungsvertrag vereinbart ist. Die Höhe der Vergütung muss dem unter Fremden Üblichen entsprechen und auch tatsächlich ausbezahlt werden. Ansonsten vermutet das Finanzamt verdeckte Gewinnausschüttungen. Damit haben sich in letzter Zeit mehrere Gerichte auseinandergesetzt.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich damit befasst, ob im Fall eines Gesellschafter-Geschäftsführers, der seine Tätigkeit nach Erreichen der Altersgrenze auf Basis eines neuen Anstellungsvertrags zu reduzierten Bezügen fortgesetzt und von der GmbH neben seinem Gehalt die ihm zugesagte Pension bezogen hatte eine solche verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt.

Dies hatte das zuständige Finanzamt angenommen und zwar bezüglich der gesamten Pensionszahlungen. Es stützte sich auf die Vereinbarung, dass ihm erst nach Beendigung der Tätigkeit für die GmbH Pension gezahlt wird. Dieser Ansicht widersprach der BFH. Er sieht es nicht als zwangsläufig erforderlich, dass ein Gesellschafter-Geschäftsführer erst nach dem Ausscheiden aus der GmbH Rente beziehen kann. Es genüge, wenn für den Rentenbeginn ein bestimmtes Lebensjahr festgeschrieben wird.

Nachdem jedoch die Vereinbarung festlegte, dass eine Rentenzahlung erst nach Ausscheiden aus der GmbH fällig wird, muss das gezahlte Gehalt von 1.500 Euro auf die Rente von 3.400 Euro angerechnet werden. Die verdeckte Gewinnausschüttung reduzierte sich damit auf monatlich 1.500 Euro.

Das Finanzgericht Nürnberg stufte zum Beispiel auch eine All-Inclusive-Reise eines Gesellschafter-Geschäftsführers als verdeckte Gewinnausschüttung ein. Und das, obwohl dieser Personenkreis einen Anspruch auf erfolgs-oder leistungsabhängige Vergütungskomponenten haben kann. Im konkreten Fall war zudem noch die Vereinbarung getroffen worden, dass der Arbeitgeber für besondere Anstrengungen im letzten und im laufenden Geschäftsjahr die Kostenübernahme für eine Reise bis zu 3.00 Euro leistet.

Die Vereinbarung beruhte jedoch nicht auf einer entsprechenden Regelung im Anstellungsvertrag des Betroffenen und somit auch nicht auf dem vereinbarten Beschäftigungsverhältnis. Außerdem umfasst die Vereinbarung teilweise einen Zeitraum (Vorjahr), der deutlich vor der Absprache liegt. Und auch die Gültigkeit für den Rest des laufenden Geschäftsjahres sah das Gericht als nicht bindend an und monierte darüber hinaus Mängel in der Formulierung.

Daraus wird u.a. deutlich, dass rückwirkende Gehaltsvereinbarungen oder Sonderzahlungen in der Regel nicht anerkannt werden, es sei denn, es wird für die Zukunft eine neue Gehaltsvereinbarung getroffen.

Quelle: Geißler Steuerberatungsgesellschaft mbH, 89364 Rettenbach

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