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Probezeit, was stimmt?

Rund um die Probezeit existieren viele Halbwahrheiten, da sie aus arbeitsrechtlicher Sicht ziemlich schwammig gefasst ist.

Dauer
Der Zeitraum kann individuell festgelegt werden. Die Dauer muss jedoch vor allem bei befristeten Arbeitsverträgen im angemessenen Verhältnis zur Vertragsdauer stehen und darf höchstens sechs Monate betragen. Wurde eine kürzere Probezeit vereinbart, können die Vertragsparteien den Zeitraum bis auf maximal sechs Monate ausdehnen. Es ist auch möglich, dass ein Arbeitsverhältnis zunächst einmal „automatisch“ nach Ablauf einer vereinbarten Probezeit ohne besondere Kündigung endet. Allerdings kann der Arbeitgeber die Probezeit vorzeitig beenden, auch ohne das Angebot einer festen Anstellung.

Kündigung
Wird zu Beginn eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses eine Probezeit vereinbart, darf sie in der Regel maximal sechs Monate betragen. Während dieser Zeit können beide das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen kündigen. Wird die Kündigung zum Beispiel am letzten Tag der Probezeit ausgesprochen, so dauert das Beschäftigungsverhältnis wegen der Kündigungsfrist trotzdem noch weitere zwei Wochen. Allerdings ist es ratsam, sich im Falle einer Kündigung arbeitsrechtlich beraten zu lassen, da für unterschiedliche Berufsgruppen spezielle Regelungen vorgesehen sind. Wird das Beschäftigungsverhältnis nach der Probezeit fortgesetzt, so beginnt der gesetzliche Kündigungsschutz unabhängig von der Dauer der Probezeit erst nach sechs Monaten.

Krankheit
Wird man während der Probezeit krank, so verlängert sich ihre Dauer deshalb nicht automatisch. Lohnfortzahlung im Krankheitsfall gibt es erst wenn der Arbeitnehmer vier Wochen ohne Unterbrechung beschäftigt war, maximal sechs Wochen, dann zahlt die gesetzliche Krankenkasse ggf. weiter Krankengeld. In den ersten vier Wochen erhält der Beschäftigte wie gesagt zwar keinen Lohn aber ebenfalls Krankengeld. Wird der Arbeitnehmer während dieser Zeit gekündigt, kann er zur Klärung der Rechtmäßigkeit jedoch das Arbeitsgericht anrufen.

Urlaub
Auch während der Probezeit erwirbt der Arbeitnehmer Urlaubsansprüche, und zwar für jeden vollen Monat ein Zwölftel des zustehenden Jahresurlaubs. Nach sechs Monaten steht ihm dann der volle Jahresurlaub zur Verfügung.

Quellen: www.dgbrechtsschutz.de; www.finanztip.de

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