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Unternehmer oder Liebhaber?

Im Sinne des Umsatzsteuerrechts ist derjenige Unternehmer, der als Selbstständiger eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausübt. Darunter fallen alle nachhaltigen Tätigkeiten zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt. Im vorliegenden Fall baute eine Hundezüchterin im Laufe der Jahre ihre Zucht immer weiter aus. Sie machte zwar mit dem Verkauf der Welpen vor der Anmeldung eines Gewerbes keinen Gewinn, aber nach einer Umsatzsteuersonderprüfung wurde sie vom Finanzamt dennoch für den davorliegenden Zeitraum als umsatzsteuerpflichtig eingestuft. Ihre Anfechtung dieser Entscheidung vor dem Finanzgericht (FG) Münster blieb erfolglos. Das Gericht stützte seine Entscheidung auf

  • die Dauer der Tätigkeit, die vor der Gewerbeanmeldung bereits 5 Jahre betrug;
  • die Intensität der Tätigkeit, bezogen auf die zunehmende Zahl der Welpen und Verkäufe;
  • die planmäßige Vorgehensweise, indem sie geeignete Hunde kaufte und sie regelmäßig decken ließ, woraus bereits eine Verkaufsabsicht abgeleitet werden kann;
  • die Höhe der jährlichen Einnahmen, die sich in den Jahren 2013 bis 2016 zwischen 16.200 und 23.700 Euro bewegten;
  • ihre Vermarktungsaktivitäten, insbesondere über einen Internetauftritt, wo sie um Kaufinteressenten warb.

Diese Aspekte bewogen das Finanzgericht die Züchterin einem Händler wirtschaftlich und unternehmerisch gleichzustellen. Das Urteil des Bundesfinanzhofs dazu steht allerdings noch aus. In jedem Fall jedoch zeigt sich, welche Konsequenzen sich ergeben können, wenn ein Hobby sehr umfangreich betrieben wird. Außerdem wird deutlich, dass Ertragssteuerrecht und Umsatzsteuerrecht einen Sachverhalt unterschiedlich bewerten.

Quelle: Geißler Steuerberatungsgesellschaft mbH, 89364 Rettenbach

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