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Vorsorgeaufwendungen bei Einzelveranlagung

Wählen Eheleute im Rahmen der Einkommensteuererklärung die Einzelveranlagung, so werden grundsätzlich Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen sowie für energetische Sanierungen demjenigen Ehegatten zugerechnet, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat. Auf den übereinstimmenden Antrag beider Eheleute können diese Aufwendungen jedoch auch jeweils hälftig abgezogen werden.Ein Finanzamt in Baden-Württemberg rechnete die Vorsorgeaufwendungen trotz dieses Antrags nicht hälftig zu, bevor es Höchstberechnung und Günstigerprüfung durchführte. Dadurch fiel der Sonderausgabenabzug um 2.050 Euro niedriger aus.

Dem hat der Bundesfinanzhof unter Berufung auf die Regelung in § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG widersprochen.

Dieses Urteil hat auch Einfluss auf die steuerliche Behandlung von außergewöhnlichen Belastungen. Erst nach deren Aufteilung auf den jeweiligen Gesamtbetrag der Einkommen darf das Finanzamt prüfen, ob die Aufwendungen die zumutbare Belastung überschreiten und somit eine Steuerminderung vorliegt. Und selbst ein Behinderten-Pauschbetrag eines Ehegatten kann hälftig auf die Eheleute aufgeteilt werden.

Quelle: Geißler Steuerberatungsgesellschaft mbH, 89364 Rettenbach

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