Skip to content
Anrufen Seminare Robert Klein | Stadtberg 32 | 89312 Günzburg | Telefon: 08221-31905 | E-Mail schicken

Was kosten Beleidigungen?

Der Wind weht oft ziemlich rau auf deutschen Straßen. Ursache dafür ist oft die rücksichtslose Verfolgung eigener Ziele. Manche wollen eben ungehindert fahren, missachten den Mindestabstand, setzen die Lichthupe ein und überholen teilweise sehr riskant, um dem „Verkehrshindernis“ dann auch noch beleidigende Gesten zuzuwerfen. Im Stau oder auf dem Parkplatz kommt es insbesondere auch zu verbalen Entgleisungen.

Alles leider kein Einzelfall. Am besten, man verzichtet darauf, dem Raser, Drängler oder Beleidiger einen Denkzettel zu verpassen und bewahrt Ruhe. Man muss sich jedoch nicht alles bieten lassen. Vorteilhaft ist es, wenn man sich das Kennzeichen notiert, sich das Gesicht des Beleidigers und eventuelle Mitfahrer einprägt, um den Vorfall später erforderlichenfalls anzeigen zu können. Falls es dafür Zeugen gibt, sollte ein Datenaustausch erfolgen.

Immerhin wurden nach der polizeilichen Kriminalstatistik im Jahr 2020 insgesamt 240.575 Fälle von Beleidigung angezeigt, natürlich keinesfalls alle im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr.

Bei einer Anzeige werden Ermittlungen aufgenommen. Kommt es nach deren Abschluss zu einem Gerichtsverfahren, muss der Übeltäter oder die Übeltäterin mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr rechnen. Oder zumindest mit einer Geldstrafe. Deren Höhe hängt davon ab

  • wie hoch das Einkommen des Täters oder der Täterin ist,
  • wie schwer die Beleidigung war und
  • ob sie in einem Vier-Augen-Gespräch oder in einer größeren Runde fiel.

Die Beleidigung stellt nach § 185 StGB eine Straftat dar und zählt zu den sogenannten Ehrverletzungsdelikten, da sich die Äußerung bemerkbar gegen die Ehre des Opfers richtet. Es muss sich dabei nicht um eine Äußerung oder Handlung handeln, die das Opfer selbst als ehrverletzend empfindet. Wird eine Person getreten oder bespuckt, dann kann dem Peiniger zum Beispiel eine bis zu zweijährige Haftstrafe drohen.
Eine Beleidigung kann zwar sehr subjektiv als solche beurteilt werden, dennoch findet sich im Bußgeldkatalog für den Bereich des Straßenverkehrs eine Auflistung mit jeweiliger Höhe der zu berappenden Geldstrafe, die alle auf Gerichtsurteilen basieren. Beim Beleidigen spielen immer die konkreten Umstände eine Rolle, so dass das Gericht zunächst einmal entscheidet, ob man sich mit einer Äußerung strafbar gemacht hat oder nicht. Insofern kann die Höhe der Strafe im Einzelfall durchaus von den nachfolgenden Angaben nach oben oder unten abweichen.
Zu den schlimmsten Beleidigungen gehört das Zeigen des sogenannten Stinkefingers. Das kann zum Beispiel bis zu 4.000 Euro kosten.

Weitere Beleidigungsdelikte:

  • „Idiot“ Geldstrafe von 1.500 Euro
  • Scheibenwischer-Geste Geldstrafe von 1.000 Euro
  • „Du Holzkopf“ Geldstrafe von 750 Euro
  • Einen Polizisten duzen Geldstrafe von 600 Euro

Wenn es bei Streit zu wechselseitigen Beleidigungen kommt, und es stellt nur eine der beiden Parteien einen Strafantrag, wird das Verfahren vom Gericht dann oft eingestellt.
Ein Strafantrag wegen Beleidigung kann bei der Polizei schriftlich gestellt, bei Gericht oder Staatsanwaltschaft mündlich zu Protokoll gegeben oder ebenfalls schriftlich gestellt werden. Wichtig dabei ist eine genaue Schilderung des Sachverhalts, der dann von der ermittelnden Behörde geprüft wird. Danach wird die Person, die den Antrag gestellt hat, informiert, inwieweit die Vorwürfe berechtigt sind, ob ein Verfahren eröffnet wird, oder ob es dafür keinen Anlass gibt. Zu beachten ist auch die Antragsfrist. Sie beträgt drei Monate und beginnt mit Kenntnis der Tat und des Täters.

Quelle: wissenswert, ing diba 09/21

An den Anfang scrollen