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Wichtige Steuerinfos für Unternehmer

Bewirtungskosten
Angemessene betrieblich veranlasste Bewirtungskosten können zu 70 Prozent, die ausgewiesene Umsatzsteuer zu 100 Prozent als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.

Falls Sie bei den Finanzbehörden auf Probleme stoßen, können Sie Einzelheiten dazu dem BMF-Schreiben IV C 6-S 2145/19/10003:003 entnehmen. Dort sind sämtliche Voraussetzungen für eine Absetzung detailliert aufgelistet.

Betriebsveranstaltungen
Betrieblich veranlasste Einladungen des Arbeitgebers sind für Arbeitnehmer nur bis zu einer Aufwendung von 110 Euro pro Person jährlich steuerfrei. Dabei zählt der Betrag für Begleitpersonen voll dazu. Für Aufwendungen über den Freibetrag hinaus muss Lohnsteuer entrichtet werden, und es ist auch kein Vorsteuerabzug möglich. Wichtig ist auch zu wissen, dass der Gesamtbetrag der Aufwendungen nur durch die Anzahl der tatsächlich erschienenen Gäste geteilt werden darf, unabhängig davon, wie viele ursprünglich eingeladen waren.

Corona-Hilfen
Für die Steuererklärung 2020 hat die Finanzverwaltung ein neues Formular „Anlage Corona-Hilfen“ herausgegeben. Dieses Formular muss jeder Gewerbetreibende oder Freiberufler abgeben, und zwar unabhängig davon, ob er im Veranlagungszeitraum im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie staatliche Soforthilfen, Überbrückungshilfen oder vergleichbare Zuschüsse bezogen hat. Einzutragen ist für jeden Betrieb der Saldo aus den 2020 erhaltenen und 2020 zurückgezahlten Hilfen. Dieser Betrag ist als steuerpflichtige Betriebseinnahme in die Gewinn- bzw. Verlustermittlung miteinzubeziehen, deren Höhe in den Anlagen G oder S bzw. den entsprechenden Anlagen zur gesonderten Feststellungserklärung einzutragen ist. Falls keine Hilfsgelder bezogen wurden, ist in Zeile 4 der Anlage „Corona-Hilfen“ die Ziffer 2 einzutragen.

Kinderbetreuungskosten
Für Kinder bis 14 Jahren können zwei Drittel der entstandenen Betreuungsaufwendungen, höchstens jedoch 4.000 Euro, als Sonderausgaben angesetzt werden. Im April dieses Jahres hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Urteil (siehe unten) allerdings entschieden, dass diese Regelung nicht greift, wenn der Arbeitgeber steuerfreie Zuschüsse dafür gewährt hat.

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