Betriebsräume in Privatwohnung einer Lebensgemeinschaft
Wird ein im privaten Wohnbereich gelegener Raum, der nicht als Arbeitszimmer ausgewiesen werden kann, betrieblich genutzt, sind die Kosten dafür unbeschränkt als Betriebsausgaben abzugsfähig. Allerdings müssen dazu der betriebliche Charakter und die betriebliche Nutzung anhand objektiver Merkmale festgestellt werden können.In solchen Fällen kann eine private Nutzung aufgrund der Raumausstattung bzw. der Zugänglichkeit für dritte Personen ausgeschlossen werden.
Wenn die betriebliche Nutzung bereits durch die Ausstattung offensichtlich wird, sind an die Zugänglichkeit keine hohen Anforderungen zu stellen. So ist nach Ansicht des Finanzgerichts (FG) München ein mit Pilatesgeräten ausgestatteter Trainings- und Unterrichtraum im Untergeschoß einer Wohnung auch dann als betrieblich genutzt anzusehen, wenn er nach Durchqueren eines privaten Durchgangszimmers erreicht werden kann.
Unter diesen Voraussetzungen waren die auf den Raum entfallenden Mietaufwendungen bis zu dem Betrag abzugsfähig, den die Pilatestrainerin für die Wohnung gezahlt hatte. Laut FG sind auf Ehegatten zutreffende Grundsätze auch auf eine nichteheliche Lebensgemeinschaft übertragbar. Die Annahme einer Zuwendung der für den betrieblich genutzten Raum anfallenden Mietkosten durch den Lebensgefährten scheidet aus, wenn die von der Betriebsinhaberin selbst gezahlte Miete für die Wohnung höher ist als die auf den betrieblich genutzten Raum entfallenden Kosten.
Im vorliegenden Fall betrug die angesetzte Miete inklusive Neben- und Stromkosten im Nutzungszeitraum 11.583 Euro. Auf den Trainingsraum entfielen anteilig 1.475 Euro, die als Betriebsausgabe abgesetzt werden konnten, da die Trainerin 5.760 Euro zur Gesamtmiete beigesteuert hatte.
Das FG hat zwar die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen, diese wurde vom Finanzamt jedoch nicht eingelegt. Damit bleibt grundsätzlich weiter offen, ob die zu Ehegatten entwickelten Grundsätze tatsächlich auf eine nichteheliche Lebensgemeinschaft übertragbar sind, was in Teilen der Fachliteratur abgelehnt wird.
Für Betroffene ist dieses Urteil jedoch eine Möglichkeit, ihre Ansprüche auch juristisch entsprechend zu untermauern.
Quelle:
Geißler Steuerberatungsgesellschaft mbH, 89364 Rettenbach