Bußgeldbescheid per WhatsApp?
Die Behörde verschickte an die Meldeadresse eines Autofahrers einen Bußgeldbescheid wegen erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts (51 km/h) über 530 Euro, verbunden mit einem einmonatigen Fahrverbot. Der Betroffene hatte ursprünglich bei seiner Mutter gewohnt, war inzwischen umgezogen, hatte sich aber noch nicht umgemeldet. Seine Mutter schickte ihm die obere Hälfte des Bescheids per WhatsApp, worauf er die Behörde kontaktierte und per Email erklärte, dass er möglicher Weise nicht der Fahrer gewesen sei. Er bat deshalb um Übersendung des Messfotos. Die Behörde erinnerte ihn einige Tage später schriftlich an die Abgabe seiner Fahrerlaubnis und wies auf die Rechtskraft des Bußgeldbescheids hin. Daraufhin erklärte er, dass er nicht der Fahrer gewesen sei und legte über seinen Verteidiger Widerspruch gegen den Bußgeldbescheid ein, den die Behörde jedoch verwarf. Dagegen ging der betroffene gerichtlich vor und bestritt, dass ihm der Bußgeldbescheid rechtmäßig zugestellt worden war. Dieser Auffassung schloss sich das Amtsgericht (AG) Trier an. Das Gericht stellte fest, dass der Bescheid nicht wirksam sei. Der Einwurf in den Briefkasten der Meldeadresse ist eine sogenannte Ersatzzustellung, da nicht direkt an die betroffene Person zugestellt wurde. Das setze aber voraus, dass die Person auch tatsächlich dort wohnt, was im vorliegenden Fall nicht zutraf. Außerdem gilt der Bußgeldbescheid nicht durch Übermittlung eines Fotos der oberen Hälfte des Bescheides per WhatsApp an den Betroffenen als zugestellt, so das Gericht.
Quelle: Amtsgericht Trier, Urteil vom 27.11.2020, Az. 35a OWi 52/20)