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Geblitzt: War das Messgerät defekt?

Der Fahrzeugführer wurde außerorts von einem mobilen Messgerät geblitzt. Er erhielt einen Bußgeldbescheid von 260 Euro wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 35 km/h. Dagegen legte der Beschuldigte Rechtsbeschwerde beim Amtsgericht (AG) Wittlich ein.

Nachdem seine Verteidigerin Einsicht in die Bußgeldakte erhalten hatte, beantragte sie im Laufe des Verfahrens die Überlassung weiterer Dokumente, unter anderem die Vorlage der Wartungs- und Instandsetzungsunterlagen des Messgeräts, die nicht Bestandteil der Bußgeldakte sind.

Das Amtsgericht lehnte den Antrag jedoch ab und verurteilte den Kläger wegen des Geschwindigkeitsverstoßes zu einer Geldbuße von 140 Euro. Sein bei dem Oberlandesgericht Koblenz gestellter Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wurde abgelehnt.
Dagegen legte der Beschwerdeführer Einspruch beim Verfassungsgerichtshof (VGH) Rheinland-Pfalz ein und verwies auf sein Recht, ein faires Verfahren zugestanden zu bekommen. Die Beschwerde war erfolgreich.

Allerdings betonte der VGH, dass generell kein unbegrenzter Informationsanspruch bestehe. Die geforderten Informationen müssen hinreichend konkret benannt sein, und es ist erforderlich, dass die Dokumente überhaupt einen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem jeweiligen Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit sowie eine erkennbare Bedeutung für die Verteidigung aufweisen.

Beide Urteile wurden aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Wittlich zurückverwiesen.

Quelle: Urteil des VGH Rheinland-Pfalz, Az. B 46/21

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