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Glück für Falschparker

Generell können Grundstückseigentümer Falschparker von ihrem Privatgrund entfernen lassen. Die Abschleppkosten muss in der Regel der Falschparker tragen. Sofern der Parkplatzeigentümer seine Ansprüche an eine Abschleppfirma abgetreten hat, wird der Parksünder dann von dieser zur Kasse gebeten.

Im vorliegenden Fall hat die beauftragte Firma im Internet geworben, von Privatgrundstücken zum Nulltarif abzuschleppen und falsch geparkte Fahrzeuge völlig kostenfrei zu entfernen. Ein betroffener Falschparker wollte die Forderung des Abschleppunternehmens für die widerrechtliche Abstellung seines Fahrzeugs jedoch nicht bezahlen und zog vor Gericht.

Das Amtsgericht (AG) Hamburg-Barmbek urteilte auch zu seinen Gunsten. Es stellte fest, dass der Abschleppdienst nicht mit der pauschalen Aussage „Abschleppen zum Nulltarif“ hätte werben dürfen.

Es fehlte in dieser Werbung die Klarstellung, dass das Abschleppen nur für den Grundeigentümer kostenfrei ist, wenn dieser den Anspruch auf Ersatz der Kosten an den Abschleppdienst abtritt, so das Gericht. Nachdem dies aber in diesem Fall nicht passiert war, blieb der Abschleppdienst auf seinen Kosten sitzen.

Selbst der Hinweis des Grundstückseigentümers auf seiner Website, dass die Abschleppkosten bei widerrechtlichem Parken vom Fahrzeughalter übernommen werden müssen, änderte an der Entscheidung des Gerichts nichts.

Quelle:
AG Hamburg-Barmbek,
Az. 818 C 36/20

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