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Grundstücksverkauf nach Schenkung

Eine Steuerpflichtige hatte 2011 ein Grundstück erworben und wollte dieses bereits ein Jahr später wieder veräußern. Gewinne aus dem Verkauf von Privatgrundstücken unterliegen der Einkommensteuer, wenn zwischen dem An- und Verkauf nicht mehr als zehn Jahre liegen, und die Grundstücke in den letzten drei Jahren vor dem Verkauf nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden.
Die Frau hatte bereits alle Verhandlungen mit dem Käufer bis zur Vertragsreife allein geführt und schenkte das Grundstück unmittelbar vor dem geplanten Verkauf ihren beiden Kindern. Mit notariellem Vertrag vom gleichen Tag verkauften die beiden ihre Anteile an den Interessenten, der den Kaufpreis an die Kinder entrichtete. Das Finanzamt sah darin einen Gestaltungsmissbrauch und rechnete den Veräußerungsgewinn von knapp 98.000 Euro steuerlich allein der Mutter zu, die den Klageweg beschritt.

Der Bundesfinanzhof (BFH) verwies auf eindeutige Regeln im Einkommensteuergesetz § 23 wonach der Veräußerungsgewinn dem Beschenkten zugeordnet wird. Damit übernimmt der Beschenkte auch die Anschaffungskosten des Schenkers.
Im Gegensatz zum Finanzamt sah der BFH im vorliegenden Fall keinen Gestaltungsmissbrauch, was der Betroffenen eine Steuerersparnis von über 14.000 Euro in die Kasse spülte. In solchen Fällen ist jedoch nicht nur die Einkommensteuer, sondern auch die Schenkungssteuer zu beachten. Wenn es in den letzten zehn Jahren keine Vorschenkungen gab, steht jedem Kind ein Freibetrag von 400.000 Euro zur Verfügung.
Im vorliegenden Fall müssen die Kinder volljährig sein. Außerdem verfügen sie uneingeschränkt über den erzielten Verkaufspreis des Grundstücks. Eine steuerfreie Rückführung (hier auf die Mutter) ist auf 20.000 Euro beschränkt.

Quelle: Geißler
Steuerberatungsgesellschaft mbH,
89364 Rettenbach

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