Kirchensteuer trotz Austritt
Wer aus der Kirche austritt, ist nur noch bis zum Ablauf desjenigen Monats kirchensteuerpflichtig, in dem er austritt. Allerdings wird die Kirchensteuer im Austrittsjahr noch zeitanteilig für diejenigen Monate, in denen Steuerpflicht bestanden hat, erhoben.
Wer beispielsweise im Juli austritt, zahlt für das laufende Jahr 7/12 des Betrags, der bei ganzjähriger Kirchenzugehörigkeit zu zahlen gewesen wäre.
Wird vom Finanzamt oder vom Kirchensteueramt dennoch entgegen dieser Grundsätze etwa für das gesamte Jahr Kirchensteuer festgesetzt, muss der Betroffene innerhalb der Rechtsbehelfspflicht dagegen Einspruch erheben. Ansonsten wird die „fehlerhafte“ Festsetzung bestandskräftig. Nach einem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg scheidet eine Änderung nach den allgemeinen Korrekturvorschriften dann aus.
Im vorliegenden Fall wurde von einem Steuerberater für 2017 in der Einkommensteuererklärung eines gewerblich Tätigen irrtümlich eine Kirchenzugehörigkeit angegeben, obwohl dieser bereits 2014 ausgetreten war.
Die Kirchensteuer in Höhe von knapp 10.000 Euro konnte nach Ablauf der Einspruchsfrist nicht zurückgefordert werden.
Es bleibt abzuwarten, ob der Bundesfinanzhof (BFH) diese Auffassung teilt, denn gegen das Urteil des FG Baden-Württemberg wurde Revision eingelegt.
Quelle: Geißler Steuerberatungsgesellschaft mbH, 89364 Rettenbach