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Konsum harter Drogen: Fahrerlaubnis weg!

Anlässlich einer Verkehrsunfallaufnahme wurden bei einem Autofahrer Anzeichen eines zeitnahen Betäubungsmittelkonsums festgestellt. Der durchgeführte Urintest auf Kokain und THC verlief positiv, und auch die Auswertung der entnommenen Blutprobe bestätigte den Befund. Daher wurde ihm von der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde der Stadt Trier das Recht, von seiner im europäischen Ausland erteilten Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, mit sofortiger Wirkung aberkannt.

Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und stellte beim Verwaltungsgericht (VG) Trier einen Eilantrag. Er begründete dies damit, dass es beim Besuch eines Bekannten, der Kokain geraucht habe, wohl zu einer unbeabsichtigten Aufnahme der Droge gekommen sein müsse.

Das Gericht lehnte den Eilantrag ab und stellte fest, dass die zufällige Aufnahme von Kokain durch die Höhe der Messergebnisse in seiner Blutprobe nicht plausibel erklärbar sei. Es verwies weiter darauf, dass die Fahrerlaubnis grundsätzlich dann zwingend zu entziehen sei, wenn die Einnahme sogenannter „harter Drogen“ im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes vorliege. Dies gelte unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, von der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration, von einer Teilnahme am Straßenverkehr im berauschten Zustand und vom Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen beim Betroffenen. Somit sei die Entziehung der Fahrerlaubnis bereits dann gerechtfertigt, wenn einmalig sogenannte „harte Drogen“ im Körper des Fahrerlaubnisinhabers nachgewiesen werden könnten.

Quelle: VG Trier,
Az. 1 L 3223/21

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