Pkw kollidiert mit Radlerin
Eine Radfahrerin benutzte einen für Radler freigegebenen Gehweg, der mit einem Geländer an einer Kreuzung endete. Dies ignorierte die Frau, stieß mit einem Auto im Kreuzungsbereich zusammen, reklamierte aber dennoch die Vorfahrt für sich. Der Autofahrer dagegen verwies darauf, dass der Radweg dort gut erkennbar zu Ende war und die Radfahrerin keine Vorfahrt gehabt habe. Nachdem beide Seiten wechselseitig Schadenersatz forderten, ging die Angelegenheit vor das Landgericht (LG) Frankfurt /Oder, das beide Unfallbeteiligte als Gesamtschuldner verurteilte. Die Revision vor dem Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg bestätigte zwar grundsätzlich die Sichtweise des LG Frankfurt/Oder, erhöhten aber die Haftungsansprüche der Radlerin auf 50 Prozent. Es stellt nochmals klar, dass der Radweg im Kreuzungsbereich zwar beendet war, und dass es dort keine Vorfahrt für die Radlerin gab, zumal eine Gehwegbenutzung durch Radfahrer in dem Kreuzungsbereich verboten war. Alle Markierungen auf der Straße galten nur für Fußgänger.
Aber die Richter verwiesen auch auf ein klares Fehlverhalten des Autofahrers. Das OLG konnte nicht nachvollziehen, warum er die Klägerin nicht gesehen haben wollte, wo doch der ganze Bereich einsehbar war. Diesen Vorwurf konnte der Beschuldigte auch in seiner persönlichen Anhörung nicht erklären. Außerdem hätte ihm der dort vorhandene Übergang für Fußgänger eine erhöhte Aufmerksamkeit abverlangen sollen, zumal die Frau beim Zusammenstoß bereits einen bestimmten Weg von dem Geländer entfernt gewesen war, so das Gericht.
Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.
Quellen: LG Frankfurt /Oder, Az. 11 O 329/17; OLG Brandenburg, Az. 12 U 179/20