Rückzahlung von Fortbildungskosten
Oft wollen Arbeitgeber ihre Beschäftigten, denen sie eine Vergünstigung gewähren wie zum Beispiel die Übernahme von Ausbildungs- oder Fortbildungskosten, durch sogenannte Rückzahlungsklauseln im Arbeitsvertrag an sich binden. Darin können für besondere Zuwendungen Fristen für eine Rückzahlungspflicht festgelegt werden. Kündigt dann der Arbeitnehmer vor Ablauf dieser Frist, muss er die Vergünstigung zurückzahlen. Diese Klauseln sind zwar nach geltendem Arbeitsrecht grundsätzlich zulässig, müssen jedoch nicht immer wirksam sein. Es muss vielmehr nach dem Grund des vorzeitigen Ausscheidens unterschieden werden. Außerdem kommt es auf die Bereiche an, für die eine Rückzahlungsklausel vereinbart wird. So muss eine Corona-Prämie, die für den Zeitraum während der Pandemie gezahlt wurde, in dem der Arbeitnehmer für den Betrieb tätig war, keinesfalls zurückerstattet werden.
Unstrittig gestaltet sich die Gültigkeit beim Weihnachtsgeld, das bei vorzeitigem Ausscheiden des Arbeitnehmers innerhalb einer angemessenen Frist, beispielsweise bis Ende März des Folgejahres, zurückgezahlt werden muss. Bei übernommenen Umzugskosten verhält es sich ähnlich. Hier sind die Höhe des Betrags und die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers maßgeblich. Bei Umzugskosten von mehreren Tausend Euro und einer mehrjährigen Betriebszugehörigkeit, kann beim Ausscheiden vor Ablauf der vereinbarten Frist keinesfalls der Gesamtbetrag zurückgefordert werden.
Was gilt aber bei einer Eigenkündigung aus sogenannten personenbedingten Gründen? Ist ein Arbeitnehmer aus persönlichen Gründen nicht mehr in der Lage, seinen vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen, kann der Arbeitgeber berechtigt sein, das Arbeitsverhältnis zu kündigen. Klassischer Fall ist die Kündigung bei einer Langzeiterkrankung des Arbeitnehmers. Allerdings ist auch ein Arbeitnehmer berechtigt, in einem solchen Fall sein Arbeitsverhältnis selbst zu kündigen. Mit der Frage, ob eine vertragliche Rückzahlungspflicht für übernommene Fortbildungskosten bei einer personenbedingten Eigenkündigung Bestand hat, musste sich das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm auseinandersetzen und erließ dazu folgendes Urteil:
„…Eine Rückzahlungsklausel in einer Fortbildungsvereinbarung muss, um nicht unangemessen benachteiligend im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB zu sein, … u.a. vorsehen, dass die Rückzahlungsverpflichtung auch dann entfällt, wenn das Arbeitsverhältnis aus nicht vom Arbeitnehmer zu vertretenden personenbedingten Gründen, die bis zum Ablauf der Bleibedauer anhalten, vom Arbeitnehmer durch Ausspruch einer Kündigung oder aufgrund einer aus diesen Gründen geschlossenen Auflösungsvereinbarung beendet wird…“
Es begründete seine Auffassung damit, dass im Falle einer Langzeiterkrankung des Arbeitnehmers bei bestehendem Arbeitsverhältnis die Bindungsdauer ablaufen würde und stützte sich dabei auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom Dezember 2018 (Az. 9 AZR 383/18). Der Arbeitgeber könnte im vorliegenden Fall die erfolgte Übernahme der Fortbildungskosten nicht durch Betriebstreue des Arbeitnehmers amortisieren. Daher könne aus der Kündigung des Arbeitnehmers keine Rückzahlungspflicht hergeleitet werden.
Quellen: LAG Hamm,
Az.Sa 954/20; BAG, Az. 9 AZR 383/18