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Schreiben von Behörde nicht erhalten

Im Dezember 2020 erging von der zuständigen Behörde in Hamburg ein Schreiben an den Halter des Fahrzeugs, das eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen hatte. Er wurde zur Führung eines Fahrtenbuches verpflichtet. Dagegen stellte er jedoch einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz. Zur Begründung gab er unter anderem an, den Anhörungsbogen nie erhalten zu haben.

Die Behörde verwies darauf, dass an den Fahrzeughalter zwei korrekt adressierte Anhörungsschreiben im Abstand von ca. drei Wochen versandt wurden und diese nicht als unzustellbar zurückkamen. Auch ein Schreiben einer anderen Behörde an den Fahrzeughalter ist nicht als unzustellbar zurückgekommen. Der Bescheid zur Fahrtenbuchauflage hat ihn hingegen ordnungsgemäß erreicht. Das Verwaltungsgericht Hamburg wies den Antrag des Fahrzeughalters zurück, worauf Betroffene Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht (OVG) Hamburg einlegte.

Das Oberverwaltungsgericht hielt den Nachweis des Zugangs der Anhörungsschreiben für gegeben. Es verwies zwar darauf, dass die Behörde den vollen Beweis über den Zugang des Schreibens erbringen muss, und dass dieser Nachweis nicht mittels eines Anscheinbeweises erbracht werden könne, zumal das Schreiben als einfacher Brief übersandt wurde. Allererdings könne der Beweis des Zugangs mittels Indizien erfolgen.
Voraussetzung für einen solchen Indizienbeweis ist nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, dass das Schreiben richtig adressiert ist, die Übergabe an die Post dokumentiert ist, kein Rücklauf des Schreibens vorliegt und der Adressat den Zugang des Schreibens einfach bestreitet, obwohl ihn andere Schreiben an dieselbe Adresse erreichen.

Diese gerichtlich festgelegten Voraussetzungen trafen im vorliegenden Fall alle zu. Der Fahrzeughalter habe auch nicht darauf verwiesen, dass es häufige Schwierigkeiten mit der Postzustellung gab oder dass sein Briefkasten im fraglichen Zeitraum nicht erreichbar oder nicht funktionsfähig war, so das OVG.

Quelle:
OVG Hamburg,
Az. 4 Bs 140/21

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