Schufa-Eintrag nicht immer rechtens
Der Betroffene geriet mit seinem Kreditkartenkonto in Zahlungsschwierigkeiten, worauf ihm von der Bank bei nicht fristgerechter Begleichung seiner Verbindlichkeiten ein Negativeintrag bei der Schufa angekündigt wurde. Nach Ablauf der Zahlungsfrist beauftragte die Bank zur Eintreibung der Schulden ein Inkassounternehmen. Dieses beantragte einen entsprechenden Eintrag bei der Schufa.
Im Rahmen einer telefonischen Kontaktaufnahme mit dem Inkassounternehmen wurde nach Aussage des Betroffenen eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen. Er beglich zunächst einmal eine Teilzahlungsgebühr, tilgte dann ordnungsgemäß seine Raten und konnte erst durch eine erfolgreiche Zivilklage erreichen, dass die Bank das Inkassounternehmen zur Rücknahme des Negativeintrags bei der Schufa beauftragte.
Nachdem die Schufa den Eintrag jedoch nicht gelöscht hatte, wandte er sich an den Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, der sich nicht zuständig sah. Das Verwaltungsgericht (VG) Wiesbaden beurteilte die Sachlage jedoch zugunsten des Klägers und sah den Datenschutzbeauftragten in der Pflicht. Die Datenverarbeitung habe nur im Rahmen der Weisung der Bank zu erfolgen, so das Gericht. Eine Beauftragung zur Meldung bei der SCHUFA ergebe sich nicht aus der allgemeinen Beauftragung eines Inkassounternehmens zur Forderungseintreibung. Es verpflichtete die Schufa, den Negativeintrag zu löschen.
Gegen dieses Urteil wurde jedoch Berufung beim hessischen Verwaltungsgerichtshof eingelegt.
Quelle:
VG Wiesbaden,
Az. 6K 549/21.WI