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Steuern sparen?!

Steuerliche Rahmenbedingungen sind in unserm Staat einem ständigen Änderungsprozess unterworfen. Daher lohnt es sich, am „Ball“ zu bleiben und sich laufend über Neuerungen zu informieren. Hier einige Hinweise:

Corona-Hilfen
Grundsätzlich sind staatliche Unterstützungshilfen, die im Zusammenhang mit Corona gewährt werden, als Betriebseinnahmen zu verbuchen und damit auch zu versteuern. Einer Steuerbegünstigung nach den Bestimmungen von Entschädigungen erteilte die Finanzverwaltung nun endgültig eine Absage und verwies darauf, dass es sich bei den staatlichen Zuwendungen um Aufwandszuschüsse handelt.

Freiwillige Rentenbeiträge
Viele Arbeitnehmer würden gerne vor Erreichen des gesetzlichen Rentenalters abschlagsfrei früher in Rente gehen. Möglich wird dies durch freiwillige Zahlungen in die gesetzliche Rentenkasse. Dadurch lassen sich auch Steuern sparen. Von den Beitragszahlungen, die für Ledige bei maximal 25.787 Euro bzw. für Zusammenveranlagte bei maximal 51.574 Euro liegen, sind höchstens 92 Prozent als Sonderausgaben (Vorsorgeaufwendungen) absetzbar (maximal 23.724 bzw. 47.448 Euro). Die erforderliche Höhe der zusätzlichen Beiträge für die Schließung der Rentenlücke teilt die Deutsche Rentenversicherung auf Anfrage mit. Allerdings müssen diese Zusatzbeiträge für 2021 bis spätestens 31. März 2022 entrichtet sein.

Um alle Steuervorteile optimal ausschöpfen zu können, bieten sich in der Regel über mehrere Jahre Teilzahlungen in die Rentenversicherung an.
Nachweis für Bareinzahlungen
Werden auf das Geschäftskonto Bareinzahlungen getätigt, so kann das Finanzamt den Nachweis der Herkunft des Geldes verlangen. Wenn dieser Nachweis nicht glaubwürdig erbracht werden kann, so ist der Fiskus berechtigt, Gewinn und Umsatz um diese Summe(n) zu erhöhen. Dazu existiert auch ein Urteil des Finanzgerichts Münster (Az. 13 K 3250/19E).

Arbeitgeberzuschuss
zur Kinderbetreuung
Arbeitgeber, die für das Jahr 2020 steuerfrei Kinderbetreuungskosten für Kinder von Beschäftigten übernommen haben, bekamen wegen coronabedingten Schließungen unter Umständen Rückerstattungen für geleistete Gebühren. Dadurch würde die Steuerfreiheit rückwirkend wegfallen. Es gibt jedoch dazu einen bundeseinheitlichen Beschluss, dass es seitens des Finanzamts keine Beanstandung gibt, wenn die Erstattungen mit den Zuschüssen von 2021 verrechnet worden sind, das heißt, dass die Beschäftigten dann für dieses Jahr geringere Zuschüsse erhalten haben müssen.

Arbeitszimmer absetzen
Angestellte Handwerker, die zu Hause mangels eines betrieblich zur Verfügung gestellten Büros Angebote oder Rechnungen schreiben müssen, können laut eines Urteils des Finanzgerichts Sachsen (Az. 3k 1276/18) die Pauschale von 1.250 Euro für ein Arbeitszimmer steuerlich geltend machen. Voraussetzung dafür ist, dass dieser Raum den allgemeinen Vorgaben für ein Arbeitszimmer entspricht: Abtrennung von den übrigen Räumen der Wohnung, keine private Nutzung usw.

Wer also als Angestellter für seine Fahrschule zuhause Arbeiten erledigt und dafür kein Büro nutzen kann, für den könnte sich der Versuch, Steuern zu sparen unter Berufung auf das o.g. Urteil durchaus lohnen.

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