Was sich 2022 ändert
Auch das Jahr 2022 bringt zahlreiche Änderungen mit sich, die von der Ampelkoalition teilweise erst noch durch Gesetze abgesichert werden müssen. Nachfolgend einige wichtige Details:
Internettempo
Wenn das Internet langsamer ist als vertraglich zugesichert, kann der Kunde prozentual dazu weniger bezahlen, muss die Minderung aber nachweisen. Wenn die Leistung beispielsweise nur 50 Mbits statt der zugesicherten 100 Mbits pro Sekunde beträgt, so kann ein Minderungsrecht von 50 Prozent geltend gemacht werden.
Der Vertrag kann aber auch ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Fällt das Internet komplett aus, so muss die Störung innerhalb von zwei Arbeitstagen behoben sein, sonst können Entschädigungszahlungen eingefordert werden.
Handyvertrag
Bereits seit Ende letzten Jahres verlängert sich der Handyvertrag nach Ablauf nicht mehr automatisch um dieselbe Laufzeit, sondern ist dann monatlich kündbar. Neuverträge müssen als Option auch eine nur einjährige Laufzeit anbieten.
Pfändungsschutz
Wer aufgrund von Schulden mit Pfändung rechnen muss, hat nun drei Monate zur Verfügung, um auf einem Pfändungsschutzkonto Geld, das noch pfändungsfrei ist, auch über den gesetzlich geschützten Betrag von 1.260 Euro hinaus anzusparen.
Erhöhung
des Grundfreibetrags
Jeder Einkommensteuerpflichtige hat Anspruch auf einen jährlichen steuerfreien Grundfreibetrag. Seit 1. Januar beträgt das steuerfreie Einkommen nun jährlich 9984 Euro.
Mehr Geld
für Alleinerziehende
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wurde mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz zunächst für die Jahre 2020 und 2021 befristet auf 4.008 Euro erhöht. Diese Befristung wurde nun aufgehoben, so dass der höhere Betrag nun auch für die kommenden Jahre gilt.
Höhere Freigrenze
für Sachbezüge
Arbeitgeber können seit 1. Januar 2022 ihren Mitarbeitern nun Sachbezüge bis zu 50 Euro monatlich steuer- und sozialabgabenfrei zukommen lassen.
Mindestlohn gestiegen
Arbeitnehmern muss vom 1. Januar bis 30. Juni 2022 ein Stundenlohn von mindestens 9,82 Euro brutto bezahlt werden. Ab 1. Juli steigt der Mindestlohn dann nochmals auf 10,45 Euro pro geleisteter Arbeitsstunde an.
Sinkende EEG-Umlage
Die EEG-Umlage sinkt 2022 um 2,777 Cent auf nunmehr 3,723 Cent pro Kilowattstunde.
Pläne der Ampelkoalition sehen vor, die Finanzierung dieser Umlage über den Strompreis zu beenden und sie ab dem kommenden Jahr in den Staatshaushalt zu übernehmen.
Steigende CO2-Steuer
Die Besteuerung pro Tonne ausgestoßenen Kohlendioxids stieg im neuen Jahr von 25 Cent auf 30 Cent. Dadurch verteuern sich nicht nur Brennstoffe wie Heizöl oder Gas, sondern auch die Spritpreise. Die Branche rechnet mit etwa eineinhalb Cent. Dennoch sind fossile Brennstoffe noch immer eine relativ günstige Energiequelle.
Plastiktütenverbot
Das neue Jahr brachte ein weiteres staatliches Verbot. Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke zwischen 15 und 50 Mikrometern dürfen im Handel nicht mehr angeboten werden. Ausgenommen von diesem Verbot sind stabile Mehrwegtaschen und auch Plastikbeutel, die beispielsweise in der Obst- oder Gemüseabteilung von Supermärkten zu finden sind.
Homeoffice-Pauschale
Die seit 1.Januar 2020 geltende Homeoffice-Pauschale von jährlich 600 Euro für in der häuslichen Wohnung ausgeübte Tätigkeiten lief zum Jahresende 2021 eigentlich aus. Die Ampelkoalition plant allerdings, die Regelung noch um ein Jahr zu verlängern.
Digitale Krankmeldung
Seit Oktober 2021 müssen Kassenärzte Krankmeldungen ihrer Patienten digital an die Krankenkasse übermitteln, wobei es eine Übergangsfrist bis 30. Juni 2022 gibt.
Ab 1. Juli 2022 müssen Arbeitnehmer ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung) dann nicht mehr dem Arbeitgeber vorlegen.
Der Arzt übermittelt diese elektronisch an die Krankenkasse, die sie im Anschluss dann an den Arbeitgeber übermittelt. Der Versand der AU-Daten erfolgt also nicht automatisch von der Arztpraxis an den Arbeitgeber.
Bis zum 1. Juli 2022 müssen Arbeitnehmer jedoch wie bisher dem Arbeitgeber ihre Krankmeldung in Papierform mindestens nach drei Tagen vorlegen.
Solarpflicht in BW
Der Landtag in Baden-Württemberg verabschiedete ein Klimaschutzgesetz, das für Nicht-Wohngebäude seit 1. Januar 2022 eine Pflicht zur Installation von Photovoltaikanlagen beinhaltet. Diese Regelung soll nun auch für Wohngebäude eingeführt werden.
Für Neubauten greift sie in diesem Bundesland schon ab 1. Mai 2022. Hausbesitzer, die eine grundlegende Dachsanierung vornehmen, müssen vom 1. Januar 2023 an eine Photovoltaikanlage installieren lassen.
Weitere Bundesländer werden in dieser Richtung folgen. Ob es allerdings zu einer bundesweiten Verpflichtung zum Einbau von Photovoltaikanlagen kommt, ist ungewiss.