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Wieder neue Regeln für Photovoltaikanlagen und Blockheizkraftwerke

Die erst in der letzten Ausgabe der Fahrlehrerpost vorgestellte Verwaltungsanweisung zur Erklärung von Einkünften aus kleinen Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) und Blockheizkraftwerken (BHKW) wurde durch ein neues Schreiben ersetzt.

Grundsätzlich kann weiterhin ein Antrag gestellt werden, dass aufgrund fehlender Gewinnerzielungsabsicht keine Einkünfte für solche Gewerbebetriebe erklärt werden müssen. Die Voraussetzungen dafür wurden wie folgt geändert:

Ein Antrag kann sowohl vom Steuerpflichtigen aber auch von einer Mitunternehmerschaft gestellt werden, etwa von Eheleuten oder Geschwistern, die gemeinsam derart tätig sind. Die Neuregelung gilt für PV-Anlagen mit einer installierten Leistung bis zu 10 kWp und für BHKW mit einer Leistung bis zu 2,5 kW.
Wenn von einer Person oder Mitunternehmerschaft mehrere PV- Anlagen bzw. BHKW betrieben werden, so ist die Summe der Leistung der Anlagen maßgebend. Es spielt also keine Rolle, ob die Anlagen auf nur einem oder auf mehreren Grundstücken betrieben werden, sie zählen immer als ein einziger Betrieb.

Die PV-Anlage bzw. das BHKW muss nach dem 31.12.2003 oder vor mehr als 20 Jahren in Betrieb genommen worden sein. Werden zwei Anlagen betrieben, von denen nur eine die Voraussetzungen erfüllt, kann die Vereinfachungsregelung generell nicht beansprucht werden.

Die Vereinfachungsregelung gilt auch für eine auf einem Zwei- oder Mehrfamilienhaus betriebenen Anlage unabhängig von der Höhe der Mieteinnahmen, wenn der erzeugte Strom neben der Einspeisung ausschließlich in den zu eigenen Wohnzwecken genutzten oder unentgeltlich überlassenen Räumen des Anlagenbetreibers verbraucht wird.

Der Verbrauch durch Mieter muss dann technisch ausgeschlossen sein. Die Versorgung von vermieteten Räumen mit selbst erzeugtem Strom ist nur dann unschädlich, wenn die jährlichen Mieteinnahmen nicht mehr als 520 Euro betragen.

Während die Nutzung eines Raums als Arbeitszimmer keinen Einfluss auf die Antragstellung hat, müssen betrieblich genutzte Räume über einen eigenen Stromanschluss verfügen. Der erzeugte Strom darf ausschließlich privat genutzt bzw. ins Stromnetz eingespeist werden. Ein eigener Stromzähler für Betriebsräume reicht nicht aus.
Die oben erläuterten Voraussetzungen müssen auch für das gesamte Kalenderjahr zutreffen.

Änderungen müssen dem Finanzamt schriftlich mitgeteilt werden. Es dürfte dabei genügen, in der Einkommensteuer darauf hinzuweisen und die Anlagen G und EÜR einzureichen. Für Anlagen, die vor dem 31. 12. 2021 in Betrieb genommen wurden, muss der Antrag bis zum 31. 12. 2022 gestellt werden, für Anlagen, die ab dem 1.1. 2022 betrieben werden, genügt die Antragseinreichung bis zum Ende des auf die Inbetriebnahme folgenden Veranlagungszeitraums.

Quelle: BMF- Schreiben vom 29. 10. 2021: Gewinnerzielungsabsicht bei kleinen Photovoltaikanlagen und vergleichbaren Blockheizkraftwerken

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