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Corona- Lockdown – zahlt der Staat Einnahmeausfälle?

Der Inhaber eines Hotel- und Gastronomiebetriebs aus Brandenburg musste wegen der Pandemie auf Anordnung der Landesregierung seinen Betrieb 2020 für zwei Wochen komplett schließen, und zwar ohne dass die Viruskrankheit dort aufgetreten war.

Der Betroffene zog vor Gericht und machte geltend, dass es verfassungsrechtlich geboten sei, ihn für die aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie erlittenen Umsatz- und Gewinneinbußen zu entschädigen. Nachdem das zuständige Landgericht seine Klage abgewiesen hatte, und auch seine Berufung vor dem Oberlandesgericht erfolglos geblieben war, befasste sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit dieser Angelegenheit. Er bestätigte jedoch die Rechtsauffassung der Vorinstanzen, so dass der Kläger auch noch zusätzlich die Prozesskosten zu tragen hatte.

Quelle: BGH, Az. III ZR 79/21

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