Skip to content
Anrufen Seminare Robert Klein | Stadtberg 32 | 89312 Günzburg | Telefon: 08221-31905 | E-Mail schicken

Fahrtenbuchauflage trotz Geständnis

Ein Pkw-Fahrer überschritt außerorts die Geschwindigkeit um 28 km/h.

Der Halter des Fahrzeugs schickte den von der Bußgeldbehörde übersandten Anhörungsbogen zurück und gab an, diese Zuwiderhandlung anzuerkennen. Allerdings fiel der Bußgeldbehörde auf, dass die Fotos des Halters und der geblitzten Person nicht übereinstimmten.

Sie schloss daraus, dass der Halter diesen Verstoß nicht selbst begangen haben konnte. Nachdem weitere Nachforschungen ergebnislos blieben, wurde das Bußgeldverfahren eingestellt, für das Tatfahrzeug jedoch das Führen eines Fahrtenbuchs mit sofortiger Wirkung angeordnet. Dagegen ging der Halter gerichtlich vor. Er begründete dies damit, dass er schließlich den Verstoß zugegeben habe, und dass die Behörde die vermutete Fahrerschaft seines Sohnes nicht weiterverfolgt hatte. Das Verwaltungsgericht (VG) Mainz lehnte seinen Antrag auf Aufhebung der Fahrtenbuchführung jedoch ab. Sie sah alle formalen Voraussetzungen dafür gegeben und verwies insbesondere darauf, dass die der Fahrtenbuchanordnung zugrunde gelegte Zuwiderhandlung mit dem Kraftfahrzeug des antragstellenden Fahrzeughalters einen erheblichen Verkehrsverstoß darstellt.

Quelle: VG Mainz,
Az. 3 L 68/22.MZ

An den Anfang scrollen