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Kleinreparaturen in der Mietwohnung

Bei einem geringen Schaden in einer Mietwohnung wird zur Behebung nicht immer gleich ein Handwerker benötigt. So wechseln beispielsweise manche Mieter einen defekten Türgriff auf eigene Faust aus. Auch für Bagatellschäden muss grundsätzlich der Vermieter aufkommen, es sei denn, der Mietvertrag enthält eine sogenannte Kleinreparaturklausel. Dann sind kleine Reparaturen vom Mieter zu erledigen und auch zu bezahlen. Diese Mietklausel greift jedoch nur, wenn sie ausnahmslos drei Bedingungen erfüllt:

1. Sie gilt nur für Gegenstände, die häufig genutzt werden und gut zugänglich sind, wie zum Beispiel eine defekte Steckdose oder ein Türgriff. Schäden an größeren Gegenständen wie beispielsweise an der Heizanlage sind generell ausgeschlossen. Falls derartige Auflistungen festgeschrieben sind, ist die gesamte Klausel hinfällig.

2. Außerdem muss eine Höchstgrenze für eine einzelne Reparatur festgelegt sein, die sich derzeit maximal zwischen 150 und 200 Euro bewegen dürfen.

3. Und schließlich ist in die Klausel auch ein jährlicher Höchstbetrag für vom Mieter zu übernehmende Kleinreparaturen aufzunehmen. Die Höchstgrenze dafür liegt bei etwa sechs bis acht Prozent der jährlichen Bruttomiete ohne Nebenkosten.

Falls eines dieser drei Kriterien nicht erfüllt ist, greift die Kleinreparaturklausel im Schadensfall grundsätzlich nicht.

Ratsam ist es, dem Vermieter in jedem Fall alle Auslagen für Kleinreparaturen vorzulegen und im Bedarf keinesfalls selbst einen Handwerker zu beauftragen. Dies ist ausschließlich Angelegenheit des Vermieters.

Quellen: www.mieterbund.de;
OLG Düsseldorf, Az. I-24 U 183/01,AG Berlin-Mitte, Az. 15 C 256/19

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