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Neuwagenrabatt und Schadenersatz nach Unfall

Bei einem Unfall wurde der Neuwagen einer Frau, die eine Autovermietung betreibt, stark beschädigt. Nachdem die Schuldfrage geklärt war, entschied sich die Geschädigte für eine fiktive Abrechnung. Die gegnerische Versicherung wollte jedoch nur einen Teil des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeugs bezahlen, da das Fahrzeug mit einem Sonderrabatt erworben worden war.

Das Gericht urteilte, dass mögliche Rabatte beim Kauf keine Rolle spielen, sondern vielmehr der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs auf dem freien Markt maßgeblich für die Zahlung ist, und zwar unabhängig davon, ob sich die Geschädigte ein Ersatzfahrzeug beschafft oder nicht.

In diesem Zusammenhang verweist die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) darauf, dass Neuwagenrabatte auch nicht bei einem späteren Gebrauchtverkauf angerechnet werden.

Quelle: AG Amberg, Az. 2 C 694/2

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