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Per WhatsApp fristlos gekündigt

Ein Arbeitnehmer, der betrunken zur Arbeit erschienen war, wurde von seinem Arbeitgeber fristlos entlassen. Er übermittelt ihm das Kündigungsschreiben als Foto über WhatsApp.

Dagegen klagte der Betroffene vor dem Arbeitsgericht (ArbG)Augsburg. Er begründete diesen Schritt unter anderem damit, dass die per WhatsApp am 22.09.2020 übermittelte Kündigung mangels Schriftform unwirksam sei. In einer sogenannten Güteverhandlung, die etwa fünf Monate nach seiner fristlosen Entlassung stattfand, erhielt er von seinem ehemaligen Arbeitgeber dann auch nachträglich eine schriftliche Kündigung ausgehändigt.

Das Arbeitsgericht verwies darauf, dass eine Kündigung per WhatsApp in der Tat nicht ausreiche und verurteilte den Beklagten zur Lohnfortzahlung bis zum Tag dieser Verhandlung.

Dagegen legte der Verurteilte Rechtsmittel beim Landesarbeitsgericht (LAG) München ein, das jedoch das Urteil des ArbG Augsburg weitgehend bestätigte. Entscheidend dafür war die Unwirksamkeit der Übermittlung des Kündigungsschreibens in Form einer WhatsApp.

Diese Entscheidung wäre übrigens entsprechend getroffen worden, wenn die Kündigung per Fax übersandt worden wäre.

Quellen: ArbG Augsburg, Az. 5 Ca 2353/20; LAG München, Az. 3 Sa 362/21

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