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Arbeitsunwillige riskieren Wohngeld

Erwerbsfähige Wohngeldbezieher müssen eine zumutbare Arbeit annehmen, um ihr Einkommen zu erhöhen. Ansonsten verlieren sie ihren Anspruch auf Wohngeld.

Die zuständige Behörde in Berlin hat einem über Sechzigjährigen die Zahlung verweigert. Der gelernte Informatiker hängte seinen Beruf an den Nagel und arbeitete als Nachhilfelehrer für Mathematik. Er bewohnte als Mieter allein ein Einfamilienhaus mit vier Zimmern. Zur Begründung der Zahlungsverweigerung gab die Behörde an, dass er eine seiner Ausbildung angemessene Stelle nicht angetreten habe. Somit läge ein gesetzlicher Ausschlussgrund wegen missbräuchlicher Inanspruchnahme vor. Daraufhin klagte er vor dem Verwaltungsgericht (VG) Berlin.

Aber auch das Gericht sah den Antrag des Klägers auf Wohngeldzahlung als unangemessen und sozialwidrig an. Es wies darauf hin, dass Wohngeld nach dem Willen des Gesetzgebers nur gewährt werde, wenn der Antragsteller seinen angemessenen Wohnbedarf weder selbst noch mit Hilfe seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen decken könne. In seinem Alter sei zumindest eine geringfügige Beschäftigung noch ohne weiteres möglich.

Quelle:
VG Berlin 21 K 170/20

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