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Damit die Versicherung nicht kündigt

Die Kündigung einer privaten Unfall- oder Schadenversicherung wirkt sich häufig negativ auf eine Neuversicherung bei einem anderen Unternehmen aus. In jedem Fall ist eine einseitige Kündigung jedoch rechtmäßig, das heißt eine Weiterversicherung kann rechtlich nicht eingeklagt werden, da Versicherer privatrechtliche Institutionen sind, die gewinnorientiert arbeiten.

Nach Eintritt eines Schadenfalls oder wenn bei Vertragsabschluss falsche Angaben gemacht wurden, ist es möglich, das fristlose außerordentliche Kündigungsrecht anzuwenden. Bei Rechtsschutzversicherungen greift dies jedoch erst nach zwei eingetretenen Schadensfällen.

In allen anderen Fällen kann der Versicherer zum Ablauf des Versicherungsjahres oder des Kalenderjahres unter Wahrung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zur Hauptfälligkeit der Zahlung den Versicherungsvertrag einseitig auflösen, mit Ausnahme der Kfz-Versicherung, wo nur eine Ein-Monatsfrist einzuhalten ist. Auch nicht bezahlte Versicherungsbeiträge können übrigens einen Kündigungsgrund darstellen. Oft lohnt es sich, die Kündigungsabsicht der Versicherung etwa durch das Aushandeln neuer Versicherungsbedingungen abzuwenden, zum Beispiel eine höhere Selbstbeteiligung oder höhere Beiträge zu akzeptieren. Ebenso sollte bereits im Vorfeld überlegt werden, kleinere Schäden selbst zu übernehmen.

Quelle: Stiftung Warentest

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