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Einmalige Energiepauschale

Im zweiten Entlastungspaket der Bundesregierung wurde auch für bestimmte Teile der Bevölkerung die Zahlung einer einmaligen Energiepauschale festgeschrieben. Mit dem Septembergehalt erhielten alle Beschäftigten diesen Betrag ausbezahlt, auch Minijobber.

Bei Selbstständigen soll die Einkommensteuer-Vorauszahlung einmalig um diesen Betrag gesenkt werden.
Die Energiepreispauschale unterliegt der Einkommenssteuer. Beschäftigte mit hohem Steuersatz bekommen damit von den 300 Euro weniger ausbezahlt als Erwerbstätige mit geringerem Einkommen. Ohne Abzüge kommt die Sonderzahlung denjenigen Erwerbstätigen zugute, die unter dem steuerlichen Grundfreibetrag liegen. 2022 sind das 10.347 Euro.

Das dritte Entlastungspaket beschert nun auch Rentnern diese Zuwendung und zwar mit der Dezemberzahlung ihrer Rente.

Wer diese Einmalzahlung als berechtigte Bezugsperson nicht erhalten hat, kann sie über eine Steuererklärung für 2022 einfordern.

Quelle:
bundesfinanzministerium.de/
energiepreispauschale

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