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Haft wegen Handynutzung

Ein Pkw-Fahrer war in einer 70er Zone um 15 km/h zu schnell unterwegs. Dabei las er auf seinem Handy zwei Textnachrichten und schrieb eine sehr kurze Antwort. Dann legte er das Mobiltelefon in der Mittelkonsole ab. Im gleichen Zeitraum näherte er sich unbemerkt in einer langgezogenen Rechtskurve einer Radfahrerin mit ihrer dreijährigen Tochter auf dem Fahrradkindersitz und der davor mit ihrem Kinderrad fahrenden sechsjährigen Tochter. Als der Autofahrer wieder aufschaute, sah er die Familie zu spät und versuchte noch abzubremsen. Dennoch kollidierte er mit einer Geschwindigkeit von über 80 km/h mit den Fahrradfahrern. Die Mutter wurde bei diesem Unfall getötet, die beiden Mädchen überlebten schwer verletzt.

Vor Gericht gab er die Tat zu und zahlte den Geschädigten auch Schmerzensgeld. Dennoch verurteilte ihn das Amtsgericht Paderborn wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zunächst zwei Jahren, ohne die Strafe zur Bewährung auszusetzen, reduzierte das Strafmaß jedoch später um drei Monate. Der Angeklagte ging vor dem Oberlandesgericht (OLG) Hamm in Berufung, um die Bewährung zu erwirken.

Das OLG bestätigte jedoch das Urteil des Amtsgerichts mit der Begründung, dass sich der Angeklagte für einen belanglosen Austausch von Textnachrichten über dieses Verbot und die dadurch geschützten Sicherheitsinteressen anderer Verkehrsteilnehmer ohne Bedenken hinweggesetzt habe.
Deshalb sei trotz Geständnis und Schmerzensgeldzahlung eine Bewährung keine Option gewesen.

Die Verurteilung zu einer vollstreckbaren Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten ist mit der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm rechtskräftig.

Quellen:
LG Paderborn,
Az 05 Ns – 18 Js 491/19 – 8/21;
OLG Hamm, Az. III-4 RVs 13/22

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