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Mit Privatauto auf Dienstreise

Nutzt ein Arbeitnehmer seinen privaten PKW für Dienstreisen, kann er die dadurch entstehenden Aufwendungen steuerlich als Werbungskosten geltend machen. Dabei kann er wahlweise 0,30 Euro pro gefahrenem Kilometer berechnen oder aber die tatsächlich entstandenen Kosten ermitteln. Vor allem in Zeiten sehr hoher Spritpreise wird letztere Variante durchaus interessant. Dazu muss jedoch der individuelle Kilometersatz anhand der Kfz-Kosten für einen Zeitraum von 12 Monaten ermittelt werden.

Im konkreten Fall akzeptierte das Finanzamt die Kostenermittlung über 12 Monate nur für den Zeitraum eines Kalenderjahres. Weil der Steuerpflichtige jedoch davon abgewichen war, akzeptierte es lediglich die Pauschale von 30 Cent pro Kilometer. Der Betroffene erhob dagegen Klage am Finanzgericht (FG) München. Das Gericht vertritt die Auffassung, dass der Zeitraum nicht an ein Kalenderjahr gebunden sein muss. Demnach konnte der Betroffene die jahresübergreifend ermittelten Kosten in voller Höher steuerlich absetzen. Außerdem stellte das FG München für die Ermittlung des Kilometersatzes bei Leasingfahrzeugen noch folgende Punkte klar:

  • Bei Leasing gehören Sonderzahlung, Kfz-Zubehörkosten, Kfz-Zusatzkosten und Reifenkosten zu den Gesamtkosten. Diese Kosten sind in demjenigen Zwölfmonatszeitraum anzusetzen, in dem sie gezahlt worden sind.
  • Der einmal ermittelte Kilometersatz kann so lange angesetzt werden, wie sich die Verhältnisse nicht wesentlich geändert haben, z. B. so lange die Leasingraten konstant geblieben sind bzw. der Abschreibungszeitraum noch läuft.
  • Wechselt der Arbeitnehmer während der Laufzeit des Leasingvertrags vom Einzelnachweis der Fahrtkosten zum pauschalen Kilometersatz von 30 Cent, kann die Leasingsonderzahlung nur zeitanteilig berücksichtigt werden.

Das letzte Wort in dieser Angelegenheit hat jedoch der Bundesfinanzhof (BFH), dessen Urteil noch aussteht.

Quelle: Geißler Steuerberatungsgesellschaft mbH, 89364 Rettenbach

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