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Rechtswidrige Rückforderung von Corona-Soforthilfen

Im März 2020 war zu erkennen, dass Unternehmer und Selbstständige wegen verschiedener staatlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten würden. Daher beschloss der Bund zur Bereitstellung kurzfristiger Finanzhilfen das Förderprogramm „Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Soloselbstständige“. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie veröffentlichte hierzu auch ein Eckpunktepapier.

Im April beantragte eine Transportunternehmerin eine Soforthilfe aus dem Programm „NRW-Soforthilfe 2020“ in Höhe von 25.000,00 EUR. Hierbei versicherte sie pflichtgemäß, dass ihre wirtschaftliche Tätigkeit durch die COVID-19-Pandemie wesentlich beeinträchtigt sei, da entweder

  • mehr als die Hälfte der Aufträge aus der Zeit vor dem 01.03.2020 durch die COVID-19-Pandemie weggefallen seien oder
  • die Umsätze gegenüber dem Vorjahresmonat mehr als halbiert seien oder
  • die Umsatzerzielungsmöglichkeiten durch eine behördliche Auflage im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie massiv eingeschränkt worden seien oder
  • die vorhandenen Mittel nicht ausreichen, um die kurzfristigen Zahlungsverpflichtungen des Unternehmens zu erfüllen.

Daraufhin erfolgte auch die Auszahlung der Soforthilfe in der beantragten Höhe.

Im Juni 2021 musste die Unternehmerin nun den Nachweis über ihren damaligen Liquiditätsengpass erbringen. Aus den eingereichten Unterlagen errechnete die Behörde einen zuschussfähigen Betrag von gerade mal knapp 5.300 Euro und forderte den überzahlten Betrag zurück.

Dagegen klagte die Betroffene vor dem Verwaltungsgericht Köln.

Zur Begründung ihrer Klage verwies sie unter anderem darauf, dass bei der Beantragung der Soforthilfe von einer allgemeinen Rückzahlungsverpflichtung auf Basis des Liquiditätsengpasses nicht die Rede gewesen sei, sondern allenfalls von einer Rückzahlung bei Überkompensation.
Außerdem sei aus dem Bewilligungsbescheid nicht deutlich erkennbar, dass es sich um eine vorläufige Bewilligung handle. Den Unternehmern sei auch eine unbürokratische einmalige Zuwendung „ohne Wenn und Aber“ versprochen worden. Der Liquiditätsengpass stelle keinen adäquaten Maßstab zur Bestimmung der Höhe der Soforthilfe dar, weil daraus der Umsatzausfall nicht erkennbar sei. So müsse zum Beispiel ein Unternehmen, das seine Rücklagen investiert habe, mangels Liquiditätsengpasses zurückzahlen, während andere die Soforthilfe behalten könnten, obwohl beide gleichermaßen von pandemiebedingten Umsatzausfällen betroffen seien. Dies verzerre den Wettbewerb zu Gunsten liquiditätsschwacher Unternehmen.

Das Verwaltungsgericht gab ihrer Klage statt. Sollten Sie ebenfalls eine Corona-Soforthilfe aus diesem Hilfsprogramm des Bundes beantragt haben und zu Rückzahlungen aufgefordert worden sein, dürfte es lohnenswert sein, die Rechtmäßigkeit auch in anderen Bundesländern juristisch überprüfen zu lassen.

Quelle:
VG Köln 16 K 505/22

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