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Schaden in der Waschstraße durch Mitbenutzer

Ein Pkw-Fahrer bemerkte nach Verlassen der Waschstraße Lackschäden an seinem Fahrzeug und führte diese auf den abgerissenen Heckscheibenwischer seines Vordermanns zurück.

Seine Klage auf Schadenersatz wurde vom Amtsgericht Stendal abgewiesen. Daraufhin ging der Geschädigte in Berufung. Aber auch das Landgericht (LG) Stendal wies seine Klage ab. Seine Begründung, der Beklagte habe seinen Heckscheibenwischer vor Einfahrt in die Waschstraße nicht in waagrechte Position gebracht, schmetterte das Landgericht ab.

Es verwies darauf, dass es weder eine gesetzliche noch vertragliche Verpflichtung gebe, den Heckscheinwerfer in eine bestimmte Position zu bringen.

Quelle: LG Stendal,
Az. 22 S 6/22

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