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Sind Säumniszuschläge verfassungswidrig?

Der Satz für Erstattungs- und Nachzahlungszinsen wurde von der Finanzverwaltung von 6 Prozent auf 1,8 Prozent gesenkt, die Säumniszuschläge blieben jedoch unverändert bei einem Prozent pro Monat, also 12 Prozent im Jahr. Solche Säumniszuschläge fallen immer dann an, wenn Steuerzahlungen nicht zum Fälligkeitszeitpunkt geleistet wurden. Ein Unternehmen, das die Umsatzsteuer nicht fristgerecht entrichtet hatte, hatte wegen der Höhe der fälligen Säumniszuschläge vorläufigen Rechtsschutz beantragt.

Daraufhin gewährte das Finanzgericht (FG) Münster für die ab 1.Januar 2019 aufgelaufenen Zinsen einen Rabatt von 50 Prozent, der Bundesfinanzhof sagte darüber hinaus auch einen vorläufigen Rechtsschutz für alle Säumniszuschläge seit dem 1.1 2019 zu. Mit dieser Angelegenheit wird sich auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) befassen. Daher sollten im Falle einer Festsetzung von Säumniszuschlägen Abrechnungsbescheide beantragt und dagegen Rechtsmittel eingelegt werden.

Quelle: Geißler Steuerberatungsgesellschaft mbH, 9364 Rettenbach

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