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Sind Umschulungen steuerlich absetzbar?

Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung können als Sonderausgaben bis zu 6.000 Euro pro Kalenderjahr steuerlich geltend gemacht werden. Mangels ausreichend hoher Einkünfte gehen solche Aufwendungen häufig ohne steuerliche Effekte unter, da insoweit kein Verlustvortrag möglich ist. Bei einer Zweitausbildung hingegen können die Ausgaben als vorweggenommene Werbungskosten oder als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) erkennt Zweitausbildungen oder Umschulungen jedoch nur dann an, wenn eine Erstausbildung formell abgeschlossen wurde.

Dies wurde einem Steuerpflichtigen, der nach einem Praktikum als Selbständiger in der Veranstaltungstechnik gewerbliche Einkünfte erzielt hatte, zum Verhängnis, da er seinerzeit die Ausbildung zum Veranstaltungskaufmann nicht absolviert hatte. Nach dem Erwerb der Privat- und Berufspilotenlizenz erzielte er daraus auch Einkünfte, konnte aber vor dem FG keinen Abzug der Werbungskosten dafür durchsetzen. Allerdings hat der Bundesfinanzhof (BFH) Revision zugelassen. Das Urteil steht noch aus.

Quelle: Geißler Steuerberatungsgesellschaft mbH, 89364 Rettenbach

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