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Autonomes Fahren: Gefahr nicht ausgeschlossen

Seit etwa einem Jahr ist es auch in Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen möglich, sich mit automatisierten Fahrzeugen im Straßenverkehr zu bewegen, sofern sie der Entwicklungsstufe „Level 3“ genügen. Das Auto kann selbstständig, d. h. ohne menschlichen Eingriff, fahren, sofern die Bedingungen herrschen, die der Hersteller vorgibt. Wenn der hochautomatisierte Modus aktiviert ist, darf der Fahrer während der Fahrt Nebentätigkeiten ausüben, wie zum Beispiel Emails checken, einen Film anschauen oder WhatsApps abrufen.
Allerdings muss er während dieser Zeit wahrnehmungsbereit bleiben. Für den Fall, dass das System durch ein akustisches Signal ein Problem meldet, muss der Fahrer umgehend das Steuer übernehmen. Wissenschaftler der Technischen Universität Dresden und der DEKRA untersuchten unlängst die Zuverlässigkeit von autonomen Systemen während der Fahrt und stießen dabei auf deutliche Sicherheitsrisiken.

Die insgesamt 36 Testpersonen wurden in zwei Gruppen aufgeteilt. Eine Kontrollgruppe musste das Fahrgeschehen passiv verfolgen, und eine sogenannte Experimentalgruppe arbeitete konzentriert mit dem Tablet.
Wenn das System einen Fehlalarm auslöste, gestaltete sich eine Fahrzeugübernahme für beide Gruppen problemlos. Anders verhielt es sich bei fehlenden Warnungen des Systems vor folgenden kritischen Situationen: Im Laufe der Fahrt wurde eine Haltelinie mit Stoppschild überfahren, das Fahrzeug driftete langsam auf die Gegenfahrbahn ab, und es warnte vor einem irrtümlich erkannten Hindernis. In allen drei Fällen konnten über die Hälfte derjenigen, die am Tablet arbeiteten, nicht rechtzeitig eingreifen. Sehr bedenklich, wenn man derartige Ereignisse auf den öffentlichen Straßenverkehr überträgt!

Selbst wenn es gesetzlich untersagt würde, sich mit Nebentätigkeiten zu beschäftigen, so würde dies keinesfalls zur Unterlassung führen. Damit wird das Versprechen, durch autonomes Fahren eine Zunahme der Verkehrssicherheit zu erreichen, doch sehr fragwürdig. Auch was die Unfallhaftung anbelangt, so sind aus rechtlicher Sicht noch viele Fragen offen.

Quelle: Verkehrsblatt
Heft 21-2022, S. 798.

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