Energiekosten und Gewerbesteuer
Angesichts der gestiegenen Energiekosten haben die obersten Finanzbehörden der Länder beschlossen, dass bei der Prüfung von Anträgen auf Minderung von Gewerbesteuer-Vorauszahlungen, die bis zum 31. März 2023 gestellt werden, keine strengen Anforderungen gestellt werden sollten. Dabei sind auch rückwirkend für 2022 gestellte Herabsetzungsanträge zulässig. Über sämtliche Anträge soll auch zeitnahentschieden werden. Außerdem ist eine Herabsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags durch das Finanzamt für Vorauszahlungszwecke für die jeweils betreffende Gemeinde bindend. Stundungs- und Erlassungsanträge müssen grundsätzlich an die Gemeinde gerichtet werden. Die Finanzämter sind dafür nur dann zuständig, wenn die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer auf sie übertragen worden ist.
Quelle:
Geißler Steuerberatungsgesellschaft mbH, 89364 Rettenbach