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Familienheimfahrt mit Firmenwagen

Wenn Arbeitnehmer einen vom Arbeitgeber kostenlos zur Verfügung gestellten Firmenwagen auch privat und für Fahrten von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte nutzen dürfen, werden sie dafür steuerlich zur Kasse gebeten.

In der Regel sind das monatlich ein Prozent vom Bruttolistenpreis des Fahrzeugs und ein entsprechender Zuschlag für die Fahrten zum Betrieb. Vom Arbeitgeber genehmigte Familienheimfahrten wegen doppelter Haushaltsführung werden zwar nicht als geldwerter Vorteil eingestuft, der Aufwand dafür kann jedoch nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden. Dies gilt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) auch dann, wenn der Arbeitnehmer dafür ein Nutzungsentgelt leistet oder die darauf entfallenden Kosten übernehmen muss.

Im vorliegenden Fall hat der Arbeitgeber die dafür angesetzten Kosten vom monatlichen Betrag des geldwerten Vorteils abgezogen, der Arbeitnehmer wollte für die Familienheimfahrten deshalb Werbungskosten absetzen, was ihm das Finanzamt mit Billigung des BFH untersagte.

Quelle:
Geißler
Steuerberatungsgesellschaft mbH
89364 Rettenbach

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