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Gleicher Stundenlohn bei Teilzeit

Selbst geringfügig Beschäftigte, die Umfang und zeitliche Gestaltung ihres Einsatzes ohne Weisungen des Arbeitgebers gestalten können, haben bei gleicher Qualifikation für die identische Tätigkeit ein Anrecht auf den gleichen Stundenlohn wie die im Unternehmen vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, die durch den Arbeitgeber verbindlich zur Arbeit eingeteilt werden können.

Im vorliegenden Fall klagte ein Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht (AG), da er fünf Euro weniger Stundenlohn erhielt als seine vollzeitbeschäftigten Mitarbeiter. Der Arbeitgeber begründete die geringere Vergütung mit dem Umstand, dass seine Vollzeitkräfte auch auf seine Weisung hin zum Dienst erscheinen müssen.

Somit habe er eine größere Planungssicherheit und weniger Planungsaufwand.

Dem schloss sich das Arbeitsgericht an und verwarf die Klage des Betroffenen. Eine Revision am Landesarbeitsgericht (LAG) gab der Klage des Betroffenen statt, worauf die Angelegenheit beim Bundesarbeitsgericht (BAG) landete, das das Urteil jedoch aufrechthielt.

Der Arbeitnehmer bekam somit eine entsprechende Lohnnachzahlung und künftig denselben Stundenlohn wie seine Vollzeitkollegen.

Quelle: BAG,
Az. 5 AZR 108/22

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