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Häufige Parkverstöße ­– Führerscheinentzug!

Einem Fahrzeughalter wurden innerhalb eines Jahres über 150 Parkverstöße und 15 Geschwindigkeitsüberschreitungen zur Last gelegt. Nach Anhörung entzog ihm die Behörde seine Fahrerlaubnis und begründete diese Maßnahme mit „fehlende Kraftfahreignung“.

Nachdem der Widerspruch bei der Behörde erfolglos blieb, klagte der Betroffene vor dem Verwaltungsgericht (VG) Berlin. Er gab an, dass die drei in Frage kommenden Fahrzeuge zwar auf ihn zugelassen seien, dass die Verstöße jedoch andere Personen begangen hätten. Gegen die Entscheidungen habe er lediglich kein Rechtsmittel eingelegt, um der Behörde Arbeit zu ersparen. Vor dem Fahrerlaubnisentzug hätte im Übrigen zunächst einmal das Führen eines Fahrtenbuches angeordnet werden können. Und außerdem sei er beruflich auf den Führerscheinbesitz angewiesen.

Das Verwaltungsgericht bestätigte jedoch die behördliche Entscheidung. Es verwies darauf, dass ein Kraftfahrer mit derart gehäuften Bagatellverstößen offensichtlich nicht willens sei, im Interesse eines geordneten, leichten und ungefährdeten Verkehrs geschaffene bloße Ordnungsvorschriften zu beachten. Auch wenn die Verstöße von anderen Personen begangen worden seien, zeige er charakterliche Eignungsmängel, indem er die erheblichen Verkehrsverstöße mit seinen Kraftfahrzeugen geduldet habe, so das Gericht.

Quelle: VG Berlin
Az. 4 K 456/21

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