Ist die Fahrtenbuchauflage rechtmäßig?
Ein Firmenfahrzeug wurde in einer Tempo-30-Zone mit 61 km/h geblitzt. Die Halterin, die selbst nicht am Steuer saß, gab vor dem Verwaltungsgericht (VG) Saarland an, dass das Fahrzeug auch für ihren Ehegatten regelmäßig verfügbar sei.
Nachdem das Foto von schlechter Qualität war, konnte der Ehemann als Fahrer nicht sicher identifiziert werden. Dieser verwies darauf, dass auch andere Personen Zugang zu dem Fahrzeug hätten und berief sich zudem auf sein Schweigerecht. Letztendlich wurde das Verfahren vom Gericht eingestellt, allerdings unter der Auflage, dass für dieses Fahrzeug ein Fahrtenbuch geführt werden muss. Als Begründung verwies es auf die mangelnde Mitwirkung der Ehefrau an der Ermittlung des Fahrers.
Dagegen legte die Halterin des Fahrzeugs beim Oberverwaltungsgericht (OVG) Saarland Berufung ein. Sie verwies nochmals auf ihr Schweigepflichtrecht und auf ihren indirekten Hinweis, der sich auf ihren Ehegatten als möglichen Fahrer bezog. Das OVG stellte klar: Wer sich im Ordnungswidrigkeitsverfahren auf das Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht beruft, muss nach Überzeugung des Gerichts wissen, dass einem kein „doppeltes Recht“ zusteht, und dass man deshalb nicht von der Auflage zum Führen eines Fahrtenbuches verschont bleibt. Die Berufung wurde zurückgewiesen.
Quelle:
VG Saarland
Az. 5L 145/22;
OVG Saarland, Az. 1 B 67/22