Motorrad in Auffahrunfall verwickelt
Nach dem sogenannten Anscheinsbeweis trifft zunächst einmal grundsätzlich denjenigen die Schuld, der auffährt. Es sei denn, dieser kann durch entsprechende Beweise entkräftet werden.
Darauf hoffte auch ein Motorradfahrer. Er war auf der Autobahn unterwegs, als ein Pkw vor ihm die Spur wechselte. Dadurch kam es zum Auffahrunfall.
Der aufgefahrene Zweiradlenker behauptete jedoch, dass der Spurwechsel des Pkw überraschend erfolgte. Er zog vor das Landgericht (LG) Landshut und forderte sowohl Schadensersatz als auch Schmerzensgeld.
Allerdings konnte er dem Gericht keinerlei Beweise vorlegen, die den Anscheinsbeweis hätten entkräften können.
Im Gegenteil: Sowohl die Erkenntnisse des Gutachters als auch Aussagen von Zeugen ergaben, dass der Pkw lange genug auf der linken Spur gefahren war, bevor es zum Unfall kam. Dies legte nahe, dass der Motorradfahrer beispielsweise zu wenig Sicherheitsabstand hatte, zu schnell unterwegs oder unaufmerksam war. Daher legte das Gericht eine jeweils hälftige Haftung fest, worauf beide Parteien Berufung am Oberlandesgericht (OLG) München in Berufung gingen. Das OLG hob das Urteil des Landgerichts auf und verurteilte den Motorradfahrer zur alleinigen Übernahme der Haftung gegenüber dem Pkw.
Quellen:
LG Landshut, Az. 45 O 730/20;
OLG München, Az. 10 U 1962/21