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Sind 22 km/h zu schnell eine „vorsätzliche Überschreitung“?

Anstelle der wegen einer Baustelle vorgeschriebenen 60 km/h war ein Autofahrer auf der Autobahn mit einer um 22 km/h überhöhten Geschwindigkeit unterwegs. Dafür verurteilte ihn das Amtsgericht (AG) Kaiserslautern wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 140 €. Zur Begründung des Strafmaßes verwies es darauf, dass der Betroffene die Überschreitung billigend in Kauf genommen habe. In jedem Fall hätte er die überhöhte Geschwindigkeit etwa durch das Motorgeräusch, durch die Vibration des Fahrzeugs oder durch die rasche Änderung der Umgebung wahrnehmen müssen. Dagegen legte der Beklagte erfolgreich Rechtsbeschwerde beim Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken ein. Das Gericht verwies darauf, dass die Überschreitung mit 37 Prozent noch unter der Marke von 40 Prozent liege. Erst ab diesem Wert könne überhaupt davon ausgegangen werden, dass die Überschreitung vom Fahrer in der vom Amtsgericht angeführten Art und Weise wahrgenommen werden muss. Zudem sei die Differenz zwischen dem relativ niedrigen Tempolimit und der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit in diesem Bereich weit weniger deutlich wahrnehmbar als etwa die Überschreitung eines Tempolimits von 100 km/h um 40 Prozent. Zu bedenken sei außerdem, dass innerhalb einer Baustelle zum Beispiel aufgrund von Fahrbahnunebenheiten auch bei Einhaltung der erlaubten Geschwindigkeit regelmäßig mit höheren Fahrgeräuschen zu rechnen ist. Daher verwarf das OLG den Tatbestand der Vorsätzlichkeit und stellte fest, dass die Sache erneut zu verhandeln und zu entscheiden ist.

Quellen: AG Kaiserslautern, Az. 8 OWi 6070 Js 1450/22; OLG Zweibrücken, Az. 1 OWi 2 SsRs 39/22

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