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Tempo 30 – ist das rechtens?

Auf der Landstraße durch eine Stadt in Nordrhein-Westfalen wurde für die Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h beschränkt. Dagegen strebte ein Bürger dieser Stadt unter Berufung auf § 45 StVO ein Eilrechtsschutzverfahren (einstweiliger Rechtsschutz) an. Der o. g. Paragraf besagt, dass eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30km/h unter anderem auf Ortsdurchfahrten nur im Ausnahmefall und nur nach einer umfassenden Abwägung des Für und Wider erfolgen darf. Ansonsten beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts 50km/h, um Ausweichverkehr durch Wohngebiete zu verhindern.
Das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf konnte jedoch nicht feststellen, dass die Stadtverwaltung die gegenläufigen Interessen überhaupt abgewogen hat, obwohl die Lärmgrenzwerte nur bei weniger als 25 Prozent der anliegenden Wohnhäuser knapp überschritten werden, bei allen anderen Betroffenen aber eingehalten werden.

Die Stadt hat es auch versäumt, andere Lärmquellen wie den Flug-, Zug- und Autobahnverkehr in ihre Überlegungen einzubeziehen. Außerdem hat sie nicht berücksichtigt, dass die Anwohner der Ortsdurchfahrt mit finanzieller Unterstützung des Landes sowie mit Zuschüssen des Düsseldorfer Flughafens möglicherweise Lärmschutzfenster einbauen lassen können. Auch den Stadtratsbeschluss eines Lärmaktionsplans im Jahr 2018, der vorgesehen hat, dass die Höchstgeschwindigkeit auf der Ortdurchfahrt ganztägig auf 30 km/h herabgesetzt wird, ließ das Gericht nicht als Rechtsgrundlage für die erfolgte Abänderung der Vorschriften der StVO gelten.

Das Tempolimit auf 30km/h musste daher seitens der Behörde bis auf Weiteres zurückgenommen werden.

Quelle: VG Düsseldorf, Az. 6L 1011/22

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