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Unfall mit Fuchs

Zur Mittagszeit bremste eine Frau ihren Skoda bis zum Stillstand stark ab, da sie einen Fuchs am Straßenrand sah. Dadurch verursachte das dahinterfahrende Fahrzeug einen Auffahrunfall Die Haftpflichtversicherung regulierte lediglich zwei Drittel des Schadens am Skoda. Die Geschädigte zeigte sich nicht einverstanden und klagte vor dem Amtsgericht. Das Gericht wies die Klage ab. Es stellte fest, dass die Klägerin ihr Fahrzeug wegen eines Fuchses am Straßenrand nicht abrupt zum Stillstand hätte bringen dürfen, zumal der Fuchs nicht auf die Fahrbahn lief. Die Beklagte hätte zwar zum vorausfahrenden Fahrzeug einen gewissen Sicherheitsabstand eingehalten, hätte jedoch den Fuchs ebenfalls bemerken und mit einem Bremsvorgang des vor ihr fahrenden Fahrzeugs rechnen müssen. Daher sei die Schadensaufteilung von zwei Dritteln zu einem Drittel gerichtlich nicht zu beanstanden.
Quelle: AG Pfaffenhofen a. d. Ilm,
Az. 1 C 130/22

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