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Urlaub verfallen? Rettung in Sicht!

Normalerweise unterliegt der gesetzliche Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub einer dreijährigen Verjährungsfrist, die allerdings erst am Ende desjenigen Kalenderjahres beginnt, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallsfristen belehrt hat.

Der Jahresurlaub darf nur dann verfallen, wenn der Arbeitgeber nachweisen kann, dass er die betroffenen Arbeitnehmer angemessen über den bevorstehenden Verfall aufgeklärt hat und ihm die Möglichkeit gegeben hat, den Urlaub auch zu nehmen. Er muss den Mitarbeiter formell auffordern, seinen Urlaub anzutreten.

Außerdem muss er ihm in aller Deutlichkeit und rechtzeitig mitteilen, dass der Urlaub verfallen wird, wenn er ihn nicht nimmt.

Für den Fall, dass die Belehrung des Arbeitgebers unterbleibt oder dass es dem Arbeitnehmer nicht möglich ist, seinen Resturlaub innerhalb der gesetzlichen Dreijahresfrist anzutreten, hat das oberste deutsche Arbeitsgericht im Dezember 2022 geltendes EU-Recht umgesetzt, nach dem bei Unterlassung der Belehrung der Urlaubsanspruch noch Jahre nach der gesetzlichen Verjährung bestehen bleibt. Diese Ansprüche bleiben auch nach Wechsel der Arbeitsstelle oder nach anderweitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses unbeschadet bestehen.

Nicht ganz so problemlos verhält es sich, wenn der Arbeitnehmer wegen langen krankheitsbedingten Fehlzeiten seinen Urlaub nicht antreten konnte. Grundsätzlich verfällt der Urlaubsanspruch dann 15 Monate nach Ende des betreffenden Urlaubsjahres, es sei denn, der Arbeitnehmer hat teilweise in diesem Jahr gearbeitet, und der Arbeitgeber ist seiner oben näher erläuterten Informationspflicht nicht nachgekommen.

Für Betroffene lohnt es sich allemal, ihren Fall zu prüfen, um dann eventuelle Ansprüche für einen nachträglichen finanziellen Ausgleich für die zu Unrecht gestrichenen Urlaubstage einzufordern, selbst wenn der Fall Jahre zurückliegt und die Arbeitsstelle gewechselt wurde.

Quellen: EuGH, Az. C 120/21; Bundesarbeitsgericht, Az. 9 AZR 266/20

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