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Urlaubsreise während der Pandemie: Geld zurück

Vielleicht kann auch Ihre Urlaubskasse für das laufende Jahr mit einer unerwarteten Zuwendung rechnen. Anfang Januar hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Rechte von Pauschaltouristen wieder einmal klar gestärkt.

Im Dezember 2022 begann für die Kläger ihr Urlaub auf Gran Canaria. Doch nach gerade einmal zwei Tagen verhängte die spanische Behörde eine Ausgangssperre. Außerdem mussten alle Strände, Pools und Ferienanlagen auf der Insel geschlossen bleiben. Nach weiteren drei Tagen wurden die Reisenden dann schließlich nach Deutschland geflogen. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts München wertete der EuGH nach Vorlage des Falls durch das Landgericht München die Nichterbringung der Reiseleistung durch den Reiseveranstalter als Reisemangel. Er entschied, dass Pauschalurlaubsreisende, deren Urlaub wegen der COVID19-Pandemie gestört und letztendlich abgebrochen wurde, Anspruch auf eine Minderung des Reisepreises haben und somit vom Reiseveranstalter eine entsprechende Rückzahlung verlangen können. Dies gilt auch, wenn der Reiseveranstalter für den Grund nicht verantwortlich ist.

Dabei beruft sich das Gericht auf die Richtlinie 2015/2302. Sie besagt, dass Reisende ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr von einem Pauschalreisevertrag zurücktreten können, wenn die Reise durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände erheblich beeinträchtig wird. Beispielhaft werden unter anderem Kriegshandlungen, sowie der Ausbruch einer schweren Krankheit am Reiseziel oder Naturkatastrophen genannt. Außerdem stellten die Richter klar, dass eine Pandemie kein allgemeines Lebensrisiko darstellt. Nun muss das Landgericht München auf Grundlage dieses Urteils des Europäischen Gerichtshofs neu verhandeln und entscheiden.

Quelle: EuGH Luxemburg
Az. C 396/21

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