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Während der Arbeit zum Arzt?

Als Vollzeitbeschäftigter ist es gar nicht so einfach, einen Arztbesuch zu planen. Da drängt sich oft schnell die Frage auf, ob es nicht auch erlaubt ist, einen Arzttermin in die bezahlte Arbeitszeit zu legen.

Jedenfalls muss der Arbeitgeber immer über das Fehlen am Arbeitsplatz informiert sein. Dies gilt auch, wenn der Besuch eine Krankschreibung nach sich zieht. Arztbesuche sind zunächst einmal Privatsache. Ebenso besteht die Informationspflicht, wenn man sich im Home-Office befindet. Wer sich arbeitsunfähig fühlt, hat auch während der Arbeitszeit das Recht, sozusagen „bezahlt“ einen Arzt aufzusuchen. Alle anderen Termine, etwa zur Vorsorge, müssen außerhalb der Arbeitszeit geplant werden, sofern die Arztpraxis in den freien Zeiten Termine anbietet. Werden erforderliche Untersuchungen nur zu bestimmten Zeiten angeboten, wie zum Beispiel eine Blutentnahme in nüchternem Zustand, Röntgen oder Computertomografie usw. besteht ebenfalls Anspruch auf Wahrnehmung solcher Termine und auf Lohnfortzahlung. Auch Erziehungsberechtigte haben Anspruch auf Lohnfortzahlung, wenn ein Kind akut krank ist, zum Arzt muss und betreut werden muss. Für die Dauer gelten jeweils aktuelle gesetzliche Regelungen. Davon ausgenommen sind Vorsorgetermine für Kinder.

Teilzeitbeschäftigte haben zwar auch das Recht, in sehr dringenden Fällen während der Arbeitszeit einen Arzt aufzusuchen, müssen unter Umständen jedoch die versäumte Arbeitszeit nachholen.

Quellen: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), igmetall.de; Arbeitszeitgesetz30

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